Betreff
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
1422-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.

 


II. Begründung:

 

Im Jahr 2024 werden in der Stadt eine Vielzahl von Wahlen durchgeführt.

 

Am 26.05.2024 finden folgende Wahlen statt:

-          Oberbürgermeisterwahl,

-          Landratswahl,

-          Ortsteilbürgermeisterwahlen,

-          Stadtratswahl,

-          Kreistagswahl,

-          Ortsteilratswahlen.

 

Am 09.06.2024 erfolgen die Wahl zum Europaparlament sowie gegebenenfalls die Stichwahlen zu den Oberbürgermeister-, Landrats- und Ortsteilbürgermeisterwahlen.

 

Am 01.09.2024 wird zudem die Landtagswahl durchgeführt.

 

In Vorbereitung auf die Wahlen wurden einige Regelungen in der Hauptsatzung geprüft. Die Prüfung beschränkte sich hier auf die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen relevanten Regelungen.

 

1.       Änderung zu § 3 Ortsteile, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

 

Zu den Kommunalwahlen 2019 hat sich gezeigt, dass die in der Hauptsatzung derzeit formulierten Regeln zum Wahlverfahren an einigen Stellen nicht aussagekräftig genug sind und dadurch das Wahlverfahren in den Ortsteilen zum Teil verkomplizieren. Darüber hinaus werden einzelne Formulierungen an das geltende Kommunalwahlrecht angepasst.

 

2.       Änderung zu § 13 Wahlentschädigung

 

Insbesondere der Wahltermin am 26.05.2024 birgt die besondere Schwierigkeit in sich, dass aufgrund der Vielzahl der gleichzeitig stattfindenden Wahlen viele kommunalpolitisch interessierte und engagierte Bürger bereits als Bewerber auf Wahllisten stehen und daher gemäß § 5 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht gleichzeitig als Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt werden dürfen.

 

Darüber hinaus wirkt sich auch der durch die Einkreisung verringerte Personalbestand auf die Zahl der verfügbaren Wahlhelfer aus.

 

Es werden daher zahlreiche neue Wahlhelfer gebraucht. Für diese sollen die Anreize zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhöht werden. Bislang ist die Wahlhelferentschädigung in der Hauptsatzung festgelegt. In vielen Kommunen wird die von § 34 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz eingeräumte Möglichkeit genutzt, eine gesonderte Satzung aufzustellen. Ziel der gesonderten Wahlhelferentschädigungssatzung ist es durch detailliertere Regelungen einen höheren Anreiz zur Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu schaffen. Der Entwurf einer Wahlhelferentschädigungssatzung wird ebenfalls in der Stadtratssitzung am 08.11.2023 zur Einbringung vorgelegt (Vorlage: 1421-StR/2023).

 

3.       Änderung zu § 19 Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen

 

Die Vielzahl der im Mai 2024 stattfindenden Wahlen und die langen Vorlagefristen führen dazu, dass das öffentliche Bekanntmachungsverfahren über das gedruckte Amtsblatt an seine Grenzen gerät. Die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Wahlvorbereitung sind damit kaum zu halten.

 

Bisher waren ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlrecht nach dem für Satzungen geltenden Verfahren zu veröffentlichen.

 

Mit der Änderung der Thüringer Bekanntmachungsverordnung und der Thüringer Kommunalwahlordnung vom 03.08.2023 wurde es ermöglicht, dass die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen im Wahlverfahren ausschließlich im Internet erfolgen können. Dies beschleunigt und erleichtert die zahlreichen öffentlichen Bekanntmachungen im Rahmen des Wahlverfahrens enorm. Hierzu ist eine Anpassung der Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung erforderlich.

 

Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass Bürger diese Bekanntmachungen an bestimmten Ausgabestellen, wie z. B. dem Bürgerbüro, kostenfrei einsehen bzw. gegen Kostenersatz ausgedruckt erhalten können.

 

4.       Finanzielle Auswirkungen im Haushaltsjahr 2024

 

Die vorgeschlagene Änderung im Punkt 1 hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

Die finanziellen Auswirkungen des Punktes 2 werden in der Beschlussvorlage zur Einbringung der Wahlhelferentschädigungssatzung (Vorlage: 1421-StR/2023) dargestellt.

 

Die vorgeschlagene Änderung im Punkt 3 würde zu Einsparungen in Höhe von etwa 14.500 € führen. Wenn man bei der derzeitigen Regelung für öffentliche Bekanntmachungen für Wahlen bleiben würde, wären nach derzeitiger Einschätzung zwei zusätzliche Ausgaben des gedruckten Rathauskuriers notwendig. Diese würde Kosten in Höhe von etwa 12.000 € verursachen. Weiterhin würden sich die Kosten für die regulären Ausgaben um ca. 2.500 € erhöhen, da mit etwa 30 zusätzlichen Seiten für die Wahlbekanntmachungen gerechnet wird und jede Seite 85 € kostet.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

 

Anlage 2 – Fließtextversion

 

Anlage 3 – Synopse

 

Anlage 4 – Thüringer Bekanntmachungsverordnung