hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 6.
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist
ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.
II.
Begründung:
Im Jahr 2024 werden
in der Stadt eine Vielzahl von Wahlen durchgeführt.
Am 26.05.2024 finden
folgende Wahlen statt:
-
Oberbürgermeisterwahl,
-
Landratswahl,
-
Ortsteilbürgermeisterwahlen,
-
Stadtratswahl,
-
Kreistagswahl,
-
Ortsteilratswahlen.
Am 09.06.2024
erfolgen die Wahl zum
Europaparlament sowie gegebenenfalls die Stichwahlen zu den Oberbürgermeister-,
Landrats- und Ortsteilbürgermeisterwahlen.
Am 01.09.2024 wird
zudem die Landtagswahl durchgeführt.
In Vorbereitung auf
die Wahlen wurden einige Regelungen in der Hauptsatzung geprüft. Die Prüfung
beschränkte sich hier auf die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
relevanten Regelungen.
1.
Änderung
zu § 3 Ortsteile, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat
Zu den
Kommunalwahlen 2019 hat sich gezeigt, dass die in der Hauptsatzung derzeit
formulierten Regeln zum Wahlverfahren an einigen Stellen nicht aussagekräftig
genug sind und dadurch das Wahlverfahren in den Ortsteilen zum Teil
verkomplizieren. Darüber hinaus werden einzelne Formulierungen an das geltende
Kommunalwahlrecht angepasst.
2.
Änderung
zu § 13 Wahlentschädigung
Insbesondere der
Wahltermin am 26.05.2024 birgt die besondere Schwierigkeit in sich, dass
aufgrund der Vielzahl der gleichzeitig stattfindenden Wahlen viele
kommunalpolitisch interessierte und engagierte Bürger bereits als Bewerber auf
Wahllisten stehen und daher gemäß § 5 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz nicht
gleichzeitig als Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt werden dürfen.
Darüber hinaus wirkt
sich auch der durch die Einkreisung verringerte Personalbestand auf die Zahl
der verfügbaren Wahlhelfer aus.
Es werden daher
zahlreiche neue Wahlhelfer gebraucht. Für diese sollen die Anreize zur
Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhöht werden. Bislang ist die
Wahlhelferentschädigung in der Hauptsatzung festgelegt. In vielen Kommunen wird
die von § 34 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz eingeräumte Möglichkeit
genutzt, eine gesonderte Satzung aufzustellen. Ziel der gesonderten Wahlhelferentschädigungssatzung
ist es durch detailliertere Regelungen einen höheren Anreiz zur Wahrnehmung der
ehrenamtlichen Tätigkeit zu schaffen. Der Entwurf einer
Wahlhelferentschädigungssatzung wird ebenfalls in der Stadtratssitzung am
08.11.2023 zur Einbringung vorgelegt (Vorlage: 1421-StR/2023).
3.
Änderung
zu § 19 Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen
Die Vielzahl der im
Mai 2024 stattfindenden Wahlen und die langen Vorlagefristen führen dazu, dass
das öffentliche Bekanntmachungsverfahren über das gedruckte Amtsblatt an seine
Grenzen gerät. Die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Wahlvorbereitung sind
damit kaum zu halten.
Bisher waren
ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlrecht
nach dem für Satzungen geltenden Verfahren zu veröffentlichen.
Mit der Änderung der
Thüringer Bekanntmachungsverordnung und der Thüringer Kommunalwahlordnung vom
03.08.2023 wurde es ermöglicht, dass die erforderlichen öffentlichen
Bekanntmachungen im Wahlverfahren ausschließlich im Internet erfolgen können.
Dies beschleunigt und erleichtert die zahlreichen öffentlichen Bekanntmachungen
im Rahmen des Wahlverfahrens enorm. Hierzu ist eine Anpassung der Regelungen
zur öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung erforderlich.
Es muss darüber hinaus
sichergestellt sein, dass Bürger diese Bekanntmachungen an bestimmten
Ausgabestellen, wie z. B. dem Bürgerbüro, kostenfrei einsehen bzw. gegen
Kostenersatz ausgedruckt erhalten können.
4.
Finanzielle Auswirkungen im Haushaltsjahr
2024
Die vorgeschlagene Änderung im Punkt 1 hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
Die finanziellen Auswirkungen des Punktes 2 werden in der Beschlussvorlage zur Einbringung der Wahlhelferentschädigungssatzung (Vorlage: 1421-StR/2023) dargestellt.
Die vorgeschlagene Änderung im Punkt 3 würde zu Einsparungen in Höhe von etwa 14.500 € führen. Wenn man bei der derzeitigen Regelung für öffentliche Bekanntmachungen für Wahlen bleiben würde, wären nach derzeitiger Einschätzung zwei zusätzliche Ausgaben des gedruckten Rathauskuriers notwendig. Diese würde Kosten in Höhe von etwa 12.000 € verursachen. Weiterhin würden sich die Kosten für die regulären Ausgaben um ca. 2.500 € erhöhen, da mit etwa 30 zusätzlichen Seiten für die Wahlbekanntmachungen gerechnet wird und jede Seite 85 € kostet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach
Anlage 2 – Fließtextversion
Anlage 3 – Synopse
Anlage 4 – Thüringer Bekanntmachungsverordnung