I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
Die
überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 75000.715000 – Zuschuss
Friedhofspflege i. H. v. 67.486,16 €. Die Deckung erfolgt vollumfänglich
durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 80000.715003 – Zuweisung zum Abbau
von Verlustvorträgen des optimierten Regiebetriebes.
II. Begründung
Friedhöfe
dienen über ihren Hauptzweck hinaus auch öffentlichen Interessen. Mit seinem
parkähnlichen Charakter ist ein Friedhof auch Naherholungsfläche, erfüllt
immissionsschutzrechtliche Funktionen und wirkt siedlungsklimaverbessernd.
Innerstädtischen Friedhöfen wird insoweit ein sogenannter „grünpolitischer
Wert“ zugerechnet.
Darüber
hinaus ist ein Friedhof, insbesondere mit den unter Denkmalschutz gestellten
Grabanlagen sowie denkmalwürdigen Grabstätten, den Ehrengräbern etc., auch
Kulturdenkmal. Diese – im Allgemeininteresse stehenden Aufwendungen - sind
nicht gebührenfähig und damit aus dem gemeindlichen Haushalt zu decken.
Um
dieser Zahlungsverpflichtung nachzukommen wird jährlich der sog. „Zuschuss
Friedhofspflege“ an den optimierten
Regiebetrieb ausgezahlt. Mit dem Haushaltsplan wurde in o.g. HHSt. ein Planansatz
i.H.v. 200.950 € beschlossen. Daneben stehen 600 € in der HHSt.
75000.715010 Zuschuss Friedhofspflege Ortsteile zur Verfügung. Im
Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes ist dieser Betrag einnahmeseitig
in gleicher Höhe veranschlagt.
Im
Jahr 2023 wurden die Friedhofsgebühren für den Zeitraum 2023 bis 2025 neu
kalkuliert. In Folge dieser Kalkulation ergibt sich der Bedarf eines höheren
Zuschusses zur Friedhofspflege. Auf die Vorlage 1338-StR/2023 (3.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe der Stadt Eisenach), insbesondere die Anlage 3 –
Kalkulationsbericht, darf ergänzend verwiesen werden.
Da
die Änderung der Friedhofsgebührensatzung zeitlich nach der Beschlussfassung
zur Haushaltssatzung 2023 erfolgte, konnte der erhöhte Zuschussbedarf
von insgesamt 269.036,16 € für Kernstadt sowie Ortsteile im
Haushaltsplan 2023 keine Berücksichtigung finden. Für das Haushaltsjahr 2023
ergibt sich aus vorgenannten Umständen ein überplanmäßiger Bedarf in der
HHSt. 75000.715000 i.H.v. 67.486,16 €.
Aus
der gemeindlichen Pflicht zur Finanzierung dieser, im Allgemeininteresse
stehenden Aufwendungen der Friedhofspflege, ergibt sich die zeitliche und
sachliche Unabweisbarkeit der überplanmäßigen Ausgabe gem. § 58 ThürKO. Die
Deckung der Mehrausgaben ist durch Minderrausgaben in der HHSt. 80000.715003 -
Zuweisung zum Abbau von Verlustvorträgen des oRB gewährleistet.