I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
der Stadt Eisenach beschließt:
die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 320.000 € in der Haushaltsstelle 90000.845000 – Verzinsung von Steuererstattungen. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 90000.00300 – Gewerbesteuer.
II.
Begründung:
Die Verzinsung von Steuererstattungen
erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine
negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des
aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten
Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen
für den Zinslauf bis 31.12.2018 für jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem
Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf beginnt (§ 238 AO). Für den Zinslauf ab
01.01.2019 beträgt der monatliche Zinssatz 0,15 Prozent.
Die Steuerfestsetzung durch die Stadt
Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter
gebunden.
Die Höhe des Differenzbetrages zwischen
Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der
Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar.
Die Festsetzung von Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen nach §233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019
waren bis dato ausgesetzt, weil die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten
Neuregelungen zur Vollverzinsung noch nicht vorlagen. Nunmehr liegen die
technischen/softwareseitigen Voraussetzungen vor und die Vollverzinsung wird
für jeden Einzelfall geprüft und ggf. nachgeholt bzw. korrigiert.
Vom Finanzamt sind geänderte
Grundlagenbescheide für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2020 ergangen, die
allein Erstattungszinsen in einer Gesamthöhe von rund 310.000 € bedingen.
Jede Verzögerung in der Bearbeitung
verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Erstattungszinsen.
Zinsen sowohl für Steuernachzahlungen,
deren Aufhebung und für Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich
festgeschrieben und damit unabweisbar.
Die Deckung dieser Ausgabe ist durch die
Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 90000.003000 Gewerbesteuer gewährleistet.