Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 90000.845000 - Verzinsung von Steuererstattungen - in Höhe von 320.000 €
Vorlage
1442-StR/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 320.000 € in der Haushaltsstelle 90000.845000 – Verzinsung von Steuererstattungen. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 90000.00300 – Gewerbesteuer.


II. Begründung:

 

Die Verzinsung von Steuererstattungen erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.

 

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für den Zinslauf bis 31.12.2018 für jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf beginnt (§ 238 AO). Für den Zinslauf ab 01.01.2019 beträgt der monatliche Zinssatz 0,15 Prozent.

 

Die Steuerfestsetzung durch die Stadt Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter gebunden.

 

Die Höhe des Differenzbetrages zwischen Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar.

 

Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 waren bis dato ausgesetzt, weil die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch nicht vorlagen. Nunmehr liegen die technischen/softwareseitigen Voraussetzungen vor und die Vollverzinsung wird für jeden Einzelfall geprüft und ggf. nachgeholt bzw. korrigiert.

 

Vom Finanzamt sind geänderte Grundlagenbescheide für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2020 ergangen, die allein Erstattungszinsen in einer Gesamthöhe von rund 310.000 € bedingen.

 

Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Erstattungszinsen.

 

Zinsen sowohl für Steuernachzahlungen, deren Aufhebung und für Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich festgeschrieben und damit unabweisbar.

 

Die Deckung dieser Ausgabe ist durch die Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 90000.003000 Gewerbesteuer gewährleistet.