hier: Beschluss über die Änderung des Geltungsbereichs sowie über den Vorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1.
die
Aufteilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 39 gemäß Anlage 1 in
den
a.
Bebauungsplan
Nr. 39.1 „Auf dem Werraufer I“ Neuenhof einschließlich der Änderung des
Geltungsbereiches gem. Anlage 2 (Neuenhof, Flur 2, Flurstücke Nr. 695/13,
695/10, 695/8, 692/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 114/1, 112, 110) und
b.
Bebauungsplan
Nr. 39.2 „Auf dem Werraufer II“ Neuenhof gemäß Anlage 2 (Neuenhof, Flur 2,
Flurstücke Nr. 697/1, 115/1, 115/2, 861, 694/3, 114/5, 831/1, 838/1, 3/3,
840/1, 836/1, 859/1, 837/1);
2.
den
Vorentwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 3) sowie einem
Erläuterungsbericht einschließlich Betrachtung umweltrechtlicher Belange
(Anlage 4), zur frühzeitigen Unterrichtung;
3.
die
Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) und der gleichzeitigen frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB sowie
4. die ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
II.
Begründung:
Beschlussfassungen
Bereits in seiner Sitzung am 19.09.2003 hat der Stadtrat der Stadt
Eisenach mit Beschluss-Nr. 0733/2003 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39
„Neuenhof – Auf dem Werraufer“ beschlossen. In gleicher Sitzung des Stadtrates
wurde mit Beschluss-Nr. 0734/2003 dem Vorentwurf zum Bebauungsplan zugestimmt,
die Begründung dazu gebilligt und die Verwaltung mit der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt. Der damalige Investor war bereit mittels
städtebaulichen Vertrags die Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes zu
übernehmen.
Die Planungen aus 2003 wurden seitens des damaligen Investors nicht
fortgeführt, sodass nach einem Eigentümerwechsel Änderungen hinsichtlich des
Geltungsbereiches und der Planziele notwendig wurden. Der Stadtrat der Stadt Eisenach
hat in seiner Sitzung am 20.06.2017 mit Beschluss-Nr. 0794-StR/2017 die
Erweiterung des Geltungsbereiches und ergänzende Planungsziele beschlossen.
In der Sitzung des Stadtrates am 15.06.2021 wurde mit Beschluss-Nr.
0599-StR/2021 der Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der
Planungskosten gefasst.
Anlass zur erneuten Änderung des Geltungsbereiches
Die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Auf dem Werraufer“ Neuenhof
(Anlage 1 – Geltungsbereich 2017) wird in zwei Teilbebauungspläne
untergliedert, um einerseits eine klare Abgrenzung der vertraglich gefassten
Flächen zu ermöglichen und andererseits eine zeitlich unabhängige Planung zu
gewähren.
Daher erfolgt mit Beschlussfassung die Aufteilung des ursprünglichen
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 39 in die Teile
- Bebauungsplan Nr. 39.1 „Auf dem Werraufer I“
Neuenhof und
- Bebauungsplan Nr. 39.2 „Auf dem Werraufer II“
Neuenhof.
Die landwirtschaftlichen Flächen der Flurstücke Nr. 695/3, 695/11 sowie
695/12 sind entgegen des Planungsstandes von 2017 nicht mehr Bestandteil der
vorliegenden Planung und sollen auch zukünftig nicht beplant werden. Daher
werden diese Flächen aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Die neuen Geltungsbereichsgrenzen sind in Anlage 2 dargestellt.
Folgende Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39.1:
- Neuenhof, Flur 2, Flurstücke Nr. 695/13,
695/10, 695/8, 692/1
- Neuenhof, Flur 2, Teile der Flurstücke Nr.
114/1, 112, 110.
Folgende Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39.2:
- Neuenhof, Flur 2, Flurstücke Nr. 697/1,
115/1, 115/2, 861, 694/3, 114/5, 831/1, 838/1, 3/3, 840/1, 836/1, 859/1, 837/1.
Die vorliegenden Unterlagen zum Vorentwurf beziehen sich auf den
Bebauungsplan Nr. 39.1 „Auf dem Werraufer I“ Neuenhof.
Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan (FNP)
Voraussetzung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit dem
Ziel des Erlasses der Bebauungsplan- Satzung ist der vorliegende genehmigte
Flächennutzungsplan (FNP). Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschloss den
Flächennutzungsplan (Bekanntmachung 01.06.2017) mit der Festlegung von Flächen
eines Sondergebietes für Camping und gemischten Bauflächen für den
Geltungsbereich der vorliegenden Planung.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Bei dem Areal des Bebauungsplanes handelt es sich um eine Militärbrache
sowie Wiesenflächen in Neuenhof, die dem Außenbereich ohne gesicherte
Erschließung zuzuordnen sind. Die vorhandenen Gebäude auf der Militärbrache
stehen zum größten Teil leer. Das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 695/8
beherbergte in den letzten Jahren Wohnungen, einen Kindergarten und aktuell
eine Tagespflege. Zur Wiedernutzbarmachung aller Flächen und zur Sicherung der
vorhandenen Nutzungen bedarf es eines entsprechenden Bauplanungsrechtes und
einer gesicherten Erschließung. Ziel des Bebauungsplans ist die Herstellung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Konversion der ehemaligen
Militärflächen sowie die harmonische städtebauliche Einordnung der geplanten
Nutzung in die Umgebung. Die umweltfachlichen Belange und Aspekte sind dabei im
Besonderen zu berücksichtigen.
Der vorliegende Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 39.1 verfolgt das Ziel,
ein Sondergebiet für Erholung mit Stellplätzen für Reisemobile, Campingwagen
und Zelten sowie Flächen für die Errichtung von Ferienhäusern und Einrichtungen
zur Beherbergung sowie für Anlagen zu Freizeitzwecke zu entwickeln. Weiterhin
soll mit der Festlegung eines dörflichen Mischgebietes der harmonische Übergang
zwischen dem Sondergebiet und der angrenzenden Wohnbebauung geschaffen werden.
Vorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der vorliegende Vorentwurf (Anlage 3) zur frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der
Planung sowie zur Veranschaulichung der beabsichtigten Nutzungen und Eingriffe.
Der Vorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
bietet als Diskussionsgrundlage die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung gemeinsam mit der Öffentlichkeit.
Die vorliegende Planzeichnung orientiert sich an den Vorgaben der
Baunutzungsverordnung, dennoch wird darauf hingewiesen, dass der Vorentwurf an
keine rechtlichen Gestaltungs- bzw. Darstellungskriterien gebunden ist. Der
vorliegende Plan weicht daher von den gesetzlichen Vorgaben ab, um eine
vereinfachte Darstellung zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die Beschreibung der Inhalte des Vorentwurfes wird auf
den in der Anlage 4 beigefügten Erläuterungsbericht einschließlich der ersten
Betrachtung umweltrechtlicher Belange verwiesen.
Der vorliegende Erläuterungsbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr.
39.1 sowie die Betrachtung umweltrechtlicher Belange wurden durch den Verfasser
erstellt. Die Unterlagen entsprechen zum jetzigen Planstand hinsichtlich der
Struktur einer Begründung zum Vorentwurf und zum Umweltbericht noch nicht den
förmlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, welche erst im Rahmen der förmlichen
Beteiligung nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich sind.
Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung soll der grundsätzlichen
Machbarkeit der Planideen und zur Abfrage der damit erforderlichen Gutachten
und deren Detaillierungsgrad sowie dem damit verbundenen Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung dienen. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung mit den
vorliegenden Unterlagen soll dazu beitragen, das Verfahren fortzuführen und
mittels der eingehenden Informationen zukünftig eine zielgerichtete Planung zu
ermöglichen und den förmlichen Entwurf vorzubereiten.
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung bedürfen die
Planunterlagen einer umfangreichen Überarbeitung und Aktualisierung sowie der
Benennung aller darin verwendeten Quellen. Neben der grundsätzlichen Anpassung
sind zudem auch - basierend auf dem Ergebnis der eingegangenen Stellungnahmen -
ggf. erforderliche Fachgutachten zur Erarbeitung des förmlichen Entwurfes
notwendig.
Die frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Behörden und Träger
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden über die
Planungsabsichten und –inhalte in Kenntnis gesetzt und gebeten, sich im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang, notwendige Gutachten und den
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Bereits 2017 erfolgte eine erste Abstimmung (Scoping) zwischen den
unteren Umweltbehörden, dem Vertragspartner der Stadt Eisenach und der
Stadtverwaltung zu notwendigen Untersuchungen. Der Vertragspartner der Stadt
Eisenach hat in der Zwischenzeit eigene Sichtungen durchgeführt. Mit dem
vorliegenden Vorentwurf wurde der Planungsstand im Vergleich zu 2017
konkretisiert, und nunmehr soll mit der frühzeitigen Behörden- und
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Notwendigkeit und Erforderlichkeit
fachlicher Gutachten abgefragt werden.
Bekanntmachung
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt rechtskonform im städtischen
Amtsblatt (Rathauskurier) und auf der städtischen Internetseite
(www.eisenach.de).
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch öffentlichen
Aushang der Unterlagen im Fachdienst Stadtentwicklung.
Weiteres Verfahren
Nach dieser Beschlussfassung über den Vorentwurf zur frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB schließt sich das förmliche Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung und
Erarbeitung eines förmlichen Entwurfes zum Bebauungsplan mit der entsprechenden
Planoffenlegung und der Abwägung bis hin zur Plansatzung an. Der sich
anschließende förmliche Entwurf muss sämtlichen gesetzlichen Vorgaben des
Baugesetzbuches entsprechen.
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
eingehenden Anregungen und Stellungnahmen zum Vorentwurf werden gesichtet und
auf ihre für den Bebauungsplanentwurf bestehende Beachtlichkeit hin geprüft.
Das Ergebnis der Sichtung wird dem Stadtrat vorgelegt. Die Ergebnisse fließen
in die Erarbeitung des förmlichen Entwurfes ein.
Alle erforderlichen Beschlüsse werden dem Stadtrat vorgelegt, sodass eine
kontinuierliche Information und Mitwirkungsmöglichkeit des Stadtrates immer
sichergestellt ist.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 39 aus 2017
Anlage 2 – neue Geltungsbereichsgrenzen Bebauungsplan Nr. 39.1 und 39.2
(Stand 2023)
Anlage 3 – Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 39.1
Anlage 4 – Erläuterungsbericht
zum Vorentwurf einschließlich Betrachtung umweltrechtlicher Belange zum
Bebauungsplan Nr. 39.1
Die Anlagen 3 und 4 können Sie im Internet
unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und
Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt
der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.