hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Die Wahlhelferentschädigungssatzung entsprechend Anlage 1.
II.
Begründung:
Auf die Erläuterungen in der Beschlussvorlage zur Einbringung
(Vorlagen-Nr.: 1421-StR/2023) zur Sitzung des Stadtrates am 08.11.2023 wird verwiesen.
Die Satzungstext wurde gegenüber der eingebrachten Fassung nach der
Vorprüfung durch das Landesverwaltungsamt verändert. Dies betrifft die in der
Präambel als rechtliche Basis der Satzung anzuführenden Vorschriften sowie die
Regelungen zur Arbeitsbefreiung der Mitarbeiter der Stadt Eisenach.
Arbeitsbefreiungen unterliegen nicht der Satzungsbefugnis des Stadtrates,
sondern sind durch beamten- und tarifrechtliche Vorgaben reguliert und daher
verwaltungsintern organisatorisch zu festzulegen.
Aufgrund der Auswahlmöglichkeit der städtischen Mitarbeiter, sich
entweder für die Wahlhelferentschädigungszahlung oder für den Freizeitausgleich
zu entscheiden, können die finanziellen Auswirkungen des Satzungsbeschlusses
nicht konkretisiert werden. Es wird jedoch insgesamt eine Einsparung bei den
Entschädigungszahlungen erwartet.
Die Neuregelungen in der Wahlhelferentschädigungssatzung korrespondieren
mit der 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Entwurf
Wahlhelferentschädigungssatzung
Anlage 2 - Synopse
Anlage 3 - § 34
ThürKWG Kosten der Wahlen