Betreff
Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Kindertageseinrichtung „Kindertraum“
Vorlage
1463-StR/2023
Aktenzeichen
26.2
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Kindertageseinrichtung „Kindertraum“ zur Förderung eines Kindes mit Eingliederungshilfebedarf gem. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im Stellenplan.


II. Begründung:

 

Gem. § 8 Abs.1 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG -) werden Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert. Nach § 8 Abs 2 ThürKigaG erfolgt die gemeinsame Förderung in allen Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtungen und integrative Einrichtungen), wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist.

 

Das Kind J.B. besucht seit dem 01.03.2022 die städtische Kindertageseinrichtung „Kindertraum“. Im Rahmen der Kinderfrühberatung wurde durch die Interdisziplinäre Frühförderung der Lebenshilfe e.V. bei J.B. ein erhöhter Förderbedarf im sprachlichen und kognitiven Bereich festgestellt. Die Kindeseltern stellten daraufhin einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) beim zuständigen Sozialamt.

Am 07.09.2023 teilte die zuständige Fallmanagerin – Eingliederungshilfe Fallmanagement (Sozialamt) mit, dass o.g. Kind eine heilpädagogische Fachkraft gemäß Leistungstyp B-LT 2.1a benötigt. Der Einsatz der Fachkraft soll in einem Umfang von 31,25 Wochenstunden erfolgen.

 

Der § 16 ThürKigaG regelt die Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen. Nach § 16 Abs.1 ThürKigaG müssen Kindertageseinrichtungen über die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Bei der vom Sozialamt bewilligten Förderung von J.B. durch eine heilpädagogische Fachkraft handelt es sich um eine Zusatzbetreuung im Regelkindergarten. Der nach § 16 ThürKigaG ermittelte Personalbedarf bleibt unberührt. Der zusätzliche Einsatz einer heilpädagogischen Fachkraft ist zur Förderung und Alltagsbegleitung von J.B. erforderlich, anderenfalls ist die Betreuung des Kindes und damit die Umsetzung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz gefährdet. Zur Umsetzung der nötigen kontinuierlichen Alltagsbegleitung und heilpädagogischen Förderung von J.B. ist eine zusätzliche Stelle im Stellenplan zu schaffen.

 

Das Entgelt, für die Erbringung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, verhandelt der Träger der Regelkindertageseinrichtung mit dem örtlichen Sozialamt und trifft hierzu eine Vereinbarung. Mit Schreiben vom 06.10.2023 wurde der Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für das Kind J. B. beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt.

Der Antrag auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, unter Mitteilung der Personalkosten, ist personengebunden einzureichen und kann erst nach Entscheidung über die Schaffung und Besetzung der Stelle zur Zusatzbetreuung im Regelkindergarten erfolgen. Die Kosten für die zusätzliche Stelle in Höhe von ca. 52.000,00€ im Jahr 2024 werden nach Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom Sozialamt erstattet. Für die zusätzliche Stelle entstehen somit keine Mehrausgaben für die Stadt.

 

Die Stelle wird längstens befristet bis zur Einschulung von J.B. bzw. bis zum Verlassen der Kindertageseinrichtung „Kindertraum“, sofern der Eingliederungshilfebedarf fortbesteht, geschaffen. Wenn keine Rückstellung erfolgt, ist die Einschulung von J.B. für August 2025 vorgesehen.