I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Die Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Kindertageseinrichtung „Kindertraum“ zur Förderung eines Kindes mit Eingliederungshilfebedarf gem. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im Stellenplan.
II.
Begründung:
Gem. § 8 Abs.1 Thüringer Gesetz über die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum
Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG -)
werden Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen
besonderen Förderbedarf haben, grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne
Behinderung inklusiv gefördert. Nach § 8 Abs 2 ThürKigaG erfolgt die gemeinsame
Förderung in allen Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtungen und integrative
Einrichtungen), wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung
gewährleistet ist.
Das Kind J.B. besucht seit dem 01.03.2022 die
städtische Kindertageseinrichtung „Kindertraum“. Im Rahmen der
Kinderfrühberatung wurde durch die Interdisziplinäre Frühförderung der
Lebenshilfe e.V. bei J.B. ein erhöhter Förderbedarf im sprachlichen und
kognitiven Bereich festgestellt. Die Kindeseltern stellten daraufhin einen
Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) beim
zuständigen Sozialamt.
Am 07.09.2023 teilte die zuständige
Fallmanagerin – Eingliederungshilfe Fallmanagement (Sozialamt) mit, dass o.g.
Kind eine heilpädagogische Fachkraft gemäß Leistungstyp B-LT 2.1a benötigt. Der
Einsatz der Fachkraft soll in einem Umfang von 31,25 Wochenstunden erfolgen.
Der § 16 ThürKigaG regelt die Personalausstattung in
Kindertageseinrichtungen. Nach § 16 Abs.1 ThürKigaG müssen
Kindertageseinrichtungen über die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer
Fachkräfte verfügen. Bei der vom Sozialamt bewilligten Förderung von J.B. durch
eine heilpädagogische Fachkraft handelt es sich um eine Zusatzbetreuung im
Regelkindergarten. Der nach § 16 ThürKigaG ermittelte Personalbedarf bleibt
unberührt. Der zusätzliche Einsatz einer heilpädagogischen Fachkraft ist zur
Förderung und Alltagsbegleitung von J.B. erforderlich, anderenfalls ist die
Betreuung des Kindes und damit die Umsetzung des Rechtsanspruches auf einen
Betreuungsplatz gefährdet. Zur Umsetzung der nötigen kontinuierlichen
Alltagsbegleitung und heilpädagogischen Förderung von J.B. ist eine zusätzliche
Stelle im Stellenplan zu schaffen.
Das Entgelt, für die Erbringung des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs, verhandelt der Träger der Regelkindertageseinrichtung mit dem
örtlichen Sozialamt und trifft hierzu eine Vereinbarung. Mit Schreiben vom
06.10.2023 wurde der Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für
das Kind J. B. beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt.
Der Antrag auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, unter Mitteilung
der Personalkosten, ist personengebunden einzureichen und kann erst nach
Entscheidung über die Schaffung und Besetzung der Stelle zur Zusatzbetreuung im
Regelkindergarten erfolgen. Die Kosten für die zusätzliche Stelle in Höhe von
ca. 52.000,00€ im Jahr 2024 werden nach Abschluss der Leistungs- und
Vergütungsvereinbarung vom Sozialamt erstattet. Für die zusätzliche Stelle
entstehen somit keine Mehrausgaben für die Stadt.
Die Stelle wird längstens befristet bis zur Einschulung von J.B. bzw. bis zum Verlassen der Kindertageseinrichtung „Kindertraum“, sofern der Eingliederungshilfebedarf fortbesteht, geschaffen. Wenn keine Rückstellung erfolgt, ist die Einschulung von J.B. für August 2025 vorgesehen.