Betreff
Anfrage der Die Heimat Eisenach-Stadtratsfraktion - Vergaben der Stadt Eisenach
Vorlage
AF-0326/2023
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie viele externe Aufträge ab einem Auftragsvolumen von 5.000 Euro hat die Stadt Eisenach in 2023 insgesamt vergeben?

2.      Wie viele Unternehmen erhielten in dieser Größenordnung im Jahr 2023 Aufträge der Stadt Eisenach?

3.      Wie viele Unternehmen davon hatten ihren Firmensitz in Eisenach?

4.      Wie kann aus Sicht der Oberbürgermeisterin im Sinne der Wirtschaftsförderung und des Gewerbesteueraufkommens im Rahmen des gültigen Vergaberechtes dafür gesorgt werden, dass mehr regionale Unternehmen von städtischen Aufträgen profitieren?

5.      Wo liegen aus Sicht der Oberbürgermeisterin die Gründe dafür, dass viele Ausschreibungen nur Angebote von Unternehmen generieren, die ihren Sitz nicht in Eisenach haben?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die Stadtverwaltung Eisenach hat im Jahr 2023 358 externe Aufträge ab einem Auftragsvolumen von 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) vergeben.

 

zu 2.

357 Unternehmen erhielten in dieser Größenordnung im Jahr 2023 Aufträge von der Stadtverwaltung Eisenach. Eine Beschränkte Ausschreibung wurde aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, welches den Anforderungen entsprach.

 

zu 3.

105 Unternehmen hatten davon ihren Firmensitz in Eisenach.

 

zu 4.

Die Stadtverwaltung Eisenach als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die Grundsätze der Vergabe nach § 97 GWB zu beachten. Die Unternehmen haben nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019) darf der Wettbewerb nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

Durch das Verbot der Bevorzugung ortsansässiger/regionaler Unternehmen soll eine regionale oder lokale Abschottung, die Absprachen der Firmen untereinander begünstigen, verhindert werden. Nur ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet die Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung nach § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV).

Zum 01.01.2024 trat das Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht vom 16. November 2023 in Kraft.

Durch die Berücksichtigung der umfangreichen Änderungen im novellierten Thüringer Vergabegesetz (u.a. Erhöhung der Wertgrenzen für den Anwendungsbereich des Thüringer Vergabegesetzes – ThürVgG, Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge) können auch regionale Unternehmen profitieren.

 

 

zu 5.

Bereits in der Antwort zu Frage 4 wurde auf die Regularien zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausführlich hingewiesen. Die Pflicht zur Beachtung der Vergabegrundsätze führt auf der Seite der Auftragnehmer nicht automatisch zur Pflicht, sich auf Ausschreibungen auch zu bewerben. Es ist bekannt, dass der öffentliche Sektor und der private Sektor aufgrund der Fachkräfteknappheit zunehmend um Firmen und Handwerksbetriebe konkurrieren.

Auf welcher Grundlage sich diese Firmen und Betriebe jedoch genau um welche Aufträge bewerben bzw. nicht bewerben, ist nicht bekannt. Die teilweise aufwendigeren Ausschreibungsverfahren könnten Firmen eventuell Abstand von Bewerbungen um öffentliche Aufträge nehmen lassen. Konkrete Erkenntnisse liegen dazu jedoch nicht vor.