II. Fragestellung
1.
Wann und nach welchen
Kriterien werden für die ehrenamtliche Nutzung der o.g. Räumlichkeiten für
Veranstaltungen Mieten und Gebühren erhoben?
2.
Wie hoch belaufen sich
die Mieten und Gebühren für o.a. Räumlichkeiten?
3.
Ist das Kulturhaus
Neukirchen aktuelle vermietet oder verpachtet und handelt es sich um eine
städtische Immobilie?
4. Welche der o.a. Räumlichkeiten stehen der Nutzung politischer Parteien für Veranstaltungen (z.B. Parteitage, Nominierungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Fraktionssitzungen) offen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1./2
Bei den genannten Objekten gibt es interne Richtlinien für die Vermietung einzelner Flächen innerhalb des jeweiligen Gebäudes mit unterschiedlichen Mietpreisen.
Diese Richtlinien bedürfen der Überarbeitung. Aus diesem Grund wird seit Mitte 2023 an der Erarbeitung von Benutzungssatzungen/Entgeltordnungen für vermietbare Flächen gearbeitet. Hierzu ist es notwendig für alle Objekte Kalkulationen für einen Mietpreis vorzunehmen. Die neuen Regelungen sollen auch Ausnahmetatbestände bei der Vermietung enthalten. Die Entwürfe der Benutzungssatzungen bzw. Entgeltordnungen werden nach Abschluss der umfangreichen Datenermittlung sowie Kalkulation dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.
Ziel ist eine transparente
Vermietung von städtischen Flächen.
Die Bürgerräume in den Ortsteilen werden für ortsansässige Vereine, in der
Regel Sportvereine/-gruppen, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dies wird vom
jeweiligen Ortsteilbürgermeister organisiert.
Bei kulturellen Veranstaltungen besteht für den Veranstalter die Möglichkeit im
Rahmen der Kulturförderrichtlinie Mittel z.B. für die Miete zu beantragen.
zu 3.
Das Kulturhaus Neukirchen ist ein
städtisches Objekt und seit dem 01.10.2023 befristet an die Interessengemeinschaft Kulturhaus Neukirchen
e.G. i.G., vermietet. Sobald die Eintragung der Genossenschaft erfolgt ist,
soll ein Pachtvertrag abgeschlossen werden. Eine Untermietung an Dritte wurde
im Nutzungsvertrag zugelassen. Der Mieter vergibt die Räumlichkeiten unter der
Auflage, dass die Veranstaltung mit ihrem Inhalt keine Straftatbestände
verwirklicht, sie keinen verfassungsfeindlichen Hintergrund hat sowie keine
Herabwürdigungen durch z.B. rassistische Diskriminierung erfolgen.
zu 4.
Räumlichkeiten der Stadt
Eisenach, die direkt durch die Stadtverwaltung vermietet werden, stehen nicht für die Nutzung politischer
Parteien für Veranstaltungen (z.B. Parteitage, Nominierungsveranstaltungen,
Informationsveranstaltungen, Fraktionssitzungen) zur Verfügung.