Betreff
Villengebiet Marienhöhe
hier: Festlegung des Geltungsbereichs zur städtebaulichen Entwicklung
Vorlage
1491-StR/2023
Aktenzeichen
51.1.15
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich zur städtebaulichen und erhaltensrechtlichen Entwicklung des Villengebietes „Marienhöhe“, Teilfläche der rechtskräftigen Erhaltungssatzung der Stadt Eisenach für den Bereich der „Südstadt“ gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 27.05.1998, als Maßnahmengebiet der Städtebauförderung oder vergleichbarer Förderprogramme zum Erhalt des baukulturellen Erbes.


II. Begründung:

 

Das Erhaltungssatzungsgebiet der Eisenacher Südstadt lässt sich in 4 Quartiere -entsprechend der Denkmalensembles - einteilen:

·         die Predigerhöhe

·         die Karthäuser Höhe

·         die Marienhöhe

·         das Mariental.

 

Dabei steht der Erhalt des baukulturellen Erbes, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, die Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung (wie Stützmauern und Einfriedungen) und die Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit unter Beachtung der Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele im Vordergrund.

 

Nach einer Bestandsaufnahme der Straßenräume wurde - entsprechend des Stadtratsbeschlusses STR/0361/2021, Vorlage 0380-AT/2020, vom 21.07.2021 - das Villengebiet „Marienhöhe“ mit erheblichem Handlungsbedarf innerhalb der Erhaltungssatzung „Südstadt“ ermittelt. Das Gebiet umfasst dabei die in Anlage 2 dargestellten Straßenräume. Ausschlaggebend für die Wahl des Quartiers war u.a. der akute Handlungsbedarf am „Rondell“.

 

Die Abgrenzung (Anlage 1) umschließt eine Fläche von ca. 17,8 ha und dient dabei als Geltungsbereich für ein Programmgebiet (auch als „Gesamtmaßnahme“ bezeichnet) der Städtebauförderung, vorzugsweise im Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ (vgl. Anlage 4).

 

Die abgeleiteten Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raums – vgl. Anlage 3 - sollten vorrangig vor anderen Maßnahmen im Erhaltungssatzungsgebiet „Südstadt“ unter Verwendung von Fördermitteln umgesetzt werden.

 

 

Hinweis:

Das Fördergebiet tritt, bei Aufnahme in das genannte Förderprogramm seitens des TMIL/ TLVwA, innerstädtisch und fördertechnisch in Konkurrenz zum bestehenden Fördergebiet „Historische Altstadt“. Das Erreichen der Sanierungsziele wird damit voraussichtlich erheblich erschwert.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Geltungsbereich Villengebiet „Marienhöhe“

Anlage 2 – Straßenbestandsdaten Marienhöhe

Anlage 3 – Zielstellung und Maßnahmenübersicht

Anlage 4 – Programmbekanntmachung BL-LZ