hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1. Die
erste Verlängerung der am 06.04.2022 ausgefertigten »Satzung über eine
Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes der Stadt Eisenach
Nr. 49 »Herrenmühlenstraße« wird als Satzung (Anlage 1) beschlossen. Die
Verlängerung gilt für ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung.
2. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß §§ 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB für den in den Anlagen 1 und 2 zur Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 49 »Herrenmühlenstraße« Eisenach wird unter Verzicht auf die Einbringung gemäß § 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach beschlossen.
II.
Begründung:
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 »Herrenmühlenstraße« Eisenach wurde am
30.11.2021 durch den Stadtrat der Stadt Eisenach (Beschluss Nr. StR/0420/2021)
beschlossen.
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:
a)
die strukturelle Neuordnung potenzieller Bauflächen
im Plangebiet;
b)
die Festlegung der Art baulicher Nutzung durch:
-
Festsetzung von neben- und untereinander
verträglichen, nicht erheblich störenden gewerblichen
und Mischnutzungen gemäß § 8 und § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO mit der
Möglichkeit der Unterteilung nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO in
überwiegend gewerblich genutzte Bereiche und Teile, die auch dem Wohnen dienen
können.
-
Ausschluss von großflächigem Einzelhandel und
Handelseinrichtungen, welche schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche der Stadt Eisenach im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB
erwarten lassen;
-
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, welche im
Widerspruch zu den 2013 und 2022 beschlossenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzepten stehen;
c)
die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung,
insbesondere hinsichtlich der an den Geltungsbereich angrenzenden Bebauung
sowie der Bahnanlage durch lage- und höhenmäßige Einordnung von Baufeldern;
d)
Klärung der Immissionsproblematik (Bahn, Straße,
Gewerbelärm), insbesondere im Hinblick auf bestehende Wohnnutzungen;
e)
die Aufwertung des Gebietes durch grünordnerische
Maßnahmen insbesondere im Umgriff des Mühlgrabens.
Die
innerhalb des Plangebietes vorherrschenden unterschiedlichen Interessenlagen
von Grundstückseigentümern und Bauwilligen erforderten den Erlass einer
Veränderungssperre, welche am 16.04.2022 Rechtskraft erlangte. Mit dieser soll
verhindert werden, dass die während der Planungsphase gestellte Bauanträge den
künftigen Planungszielen entgegenwirken und eine weitere Planung dadurch
verhindert wird. Die Veränderungssperre ist somit grundlegende Voraussetzung
für die Erstellung des Bebauungsplanes. Da die Veränderungssperre am 15.04.2024
ausläuft, der bauleitplanerische Prozess aber noch nicht abgeschlossen ist,
bedarf es nunmehr einer Verlängerung der Veränderungssperre für maximal ein
Jahr gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Verlängerung
der Veränderungssperre ist vom Stadtrat als Satzung zu beschließen.
Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ist
deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Er umfasst
alle Flurstücke innerhalb des Plangebiets, welches wie folgt begrenzt wird:
-
vom Fließgewässer »Hörsel« im Norden
-
von der Rennbahn im Süden
-
der Herrenmühlenstraße im Osten (bis zum Abzweig
Herrenmühlenstraße/ Amrastraße)
-
der Kasseler Straße im Westen.
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird als zeichnerische
Darstellung in der Anlage 2 sowie als Flurstücksliste in der Anlage 3
dargestellt und definiert. Diese beiden Anlagen sind Bestandteil der Satzung
(Anlage 1).
Satzungsentwürfe – so auch für die betreffende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre - sollen nach § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vom 17.07.2014, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.09.2018, zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden (Einbringung). Der Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Verfahrensweise beschließen und die einstufige Beratung und Beschlussfassung wie im hier vorliegenden Fall durchführen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
1 - Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
Anlage
2 - Karte des Geltungsbereiches (Anlage 1 der Satzung)
Anlage
3 - Flurstücksliste der Veränderungssperre (Anlage 2 der Satzung)