II. Fragestellung
1.
Welche
Zweckvereinbarungen bestehen mit wem in Verbindung mit der Feuerwehr Eisenach
bzw. der Rettungsleitstelle? Bitte die Zweckvereinbarungen als Anlage beifügen.
2. Welche Kosten und Einnahmen entstehen im Zusammenhang mit den unter 1. genannten Vereinbarungen? (bitte tabellarisch aufführen).
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Feuerwehr Eisenach ist in nachfolgende
Zweckvereinbarungen/Richtlinien mit dem Wartburgkreis oder Unternehmen
eingebunden:
1.
Zweckvereinbarung zum überörtlichen Einsatz der
Feuerwehr Eisenach als Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis (vom
05.07.1999)
2.
Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die
Unterbringung und Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen –
Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie Rettungs- und
Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der
Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des Wartburgkreises (vom
01.01.2024)
3.
Vereinbarung über die Überlassung und Nutzung einer
Drehleiter des Wartburgkreises (vom 27.08.2014)
4.
Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden
Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet Kindel
der Gemeinde Hörselberg-Hainich durch die Feuerwehr Eisenach (vom 01.07.2003)
5.
Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden
Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet
Krauthausen/Deubachshof der Gemeinde Krauthausen durch die Feuerwehr Eisenach
(vom 01.04.2002)
6.
Zweckvereinbarung
über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz
des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (vom 27.03.2019)
nachrichtlich:
7.
Zweckvereinbarung über die Nutzung einer zentralen
Leitstelle zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach (vom 02.12.1997 –
mit Aufgabe der Kreisfreiheit aufgehoben)
8.
Zweckvereinbarung über die Sicherstellung des
bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis (vom
12.01.1998 – mit Aufgabe der Kreisfreiheit aufgehoben)
9.
Vereinbarung
über die Durchführung der Tragehilfe adipöser Verstorbener durch die
Berufsfeuerwehr Eisenach, für das Bestattungsinstitut der Stadtwirtschaft
Eisenach GmbH (vom 05.10.2015 – mit Schreiben vom 14.08.2023 durch FB 3
gekündigt)
Diese betreffen sowohl den Grundschutz (Stufe 1 gemäß Thüringer
Feuerwehr-Organisationsverordnung – ThürFwOrgVO), als auch die überörtliche
Hilfeleistung (Stufe 2 gemäß ThürFwOrgVO).
In der Tabelle sind zudem Einnahmen und Ausgaben, zugehörige Bemerkungen
sowie aufgehobene Zweckvereinbarungen aufgeführt, die noch finanzielle Auswirkungen
haben. Ein Abzug der Zweckvereinbarungen ist in der Anlage beigefügt.
Neben den Zweckvereinbarungen, die nicht nur finanzielle, sondern auch
einsatztaktische Auswirkungen für die Feuerwehr Eisenach haben, ist die
Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und
Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und
Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen
überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
des Wartburgkreises beigefügt.
Die Auflistung der Richtlinie zur Erstattung der Betriebskostenpauschale
ist darin begründet, dass diese systematisch unmittelbar mit der
Zweckvereinbarung zum überörtlichen Einsatz der Feuerwehr Eisenach als
Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis in Zusammenhang steht sowie
erhebliche Mehreinnahmen zur Folge hat.
zu 2.
Nr. |
Bezeichnung und Bemerkungen |
Einnahmen |
Ausgaben |
1 |
Zweckvereinbarung zum
überörtlichen Einsatz der Feuerwehr Eisenach als Stützpunktfeuerwehr für den
Wartburgkreis. Bemerkungen: Fahrzeuge welche durch die
Stadt Eisenach vor der Rückkreisung beschafft wurden, werden nach Aufgabe der
Kreisfreiheit durch den WAK für die überörtliche Absicherung der Stufe 2
angerechnet. Damit hat der Kreis etwa 900.000 € Investitionskosten eingespart
(Rüstwagen und Tanklöschfahrzeug). Der Kreis muss für die
entsprechenden Fahrzeuge jedoch die Ersatzbeschaffung durchführen und
erstattet Kosten für Wartung- und Instandhaltung (s.u.). Zudem stellt der WAK
seinerseits Fahrzeuge für die überörtliche Gefahrenabwehr zur Verfügung
(Einsatzleitwagen). Die mit der Zweckvereinbarung
zugewiesenen Ausrückebereiche sind durch die Feuerwehr Eisenach nicht
abzusichern (insbesondere Gerstungen, Berka/Werra, Teile der ehem. Gmde.
Marksuhl sowie Teile der Gmde. Hörselberg-Hainich). Die Ausrückebereiche für
Löschfahrzeug und Drehleiter weichen gemäß der gültigen Zweckvereinbarungen
erheblich voneinander ab. Dazu laufen bereits Abstimmungen mit dem Kreis. |
Erstattung der anteiligen
Beschaffungskosten für Fahrzeuge der Stufe 2 |
Keine neuen und zusätzlichen
Kosten |
2 |
Richtlinie zur Erstattung
von Aufwendungen für die Unterbringung und Bewirtschaftung von
Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie
Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im
Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des
Wartburgkreises (vom 01.01.2024) Bemerkungen: Im Rahmen der überörtlichen
Gefahrenabwehr sowie für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes übernimmt der
Kreis die Wartungs- und Instandhaltungskosten für bestimmte Fahrzeuge
(Einsatzleitwagen, Schlauchwagen, 2x Löschfahrzeug für den
Katastrophenschutz, Tanklöschfahrzeug, Rüstwagen, Gerätewagen-Gefahrgut).
Betriebskosten für Fahrzeuge des Bundes (CBRN Erkundungsfahrzeug, Gerätewagen
Dekontamination) werden separat abgegolten. Darüber hinaus wird für die
Unterbringung und Besetzung der Fahrzeuge eine Stellplatzpauschale von 1.500
€-2.000 € je Fahrzeug ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage der
Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und
Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte
und Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen
überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im
Katastrophenschutz des Wartburgkreises. |
Erstattung der Wartungs- und
Betriebskosten: 23.836,36 € Sowie zukünftig Erstattung
einer Stellplatzpauschale i.H.v.: 11.500 € |
|
Nr. |
Bezeichnung und Bemerkungen |
Einnahmen |
Ausgaben |
3 |
Vereinbarung über die
Überlassung und Nutzung einer Drehleiter des Wartburgkreises Bemerkungen: Die Drehleiter wurde vom
Wartburgkreis beschafft und der Stadt Eisenach für die Absicherung der
überörtlichen Ausrückebereiche sowie für eine Nutzung im Grundschutz
zugewiesen. Im Gegenzug sind durch die Stadt Eisenach sämtliche Kosten zur
Wartung und Instandhaltung des Fahrzeugs zu tragen. Die DLK verbleibt jedoch
vollumfänglich im Eigentum des Kreises, kann also formal jederzeit abgezogen
werden. Die Drehleiter dient der
überörtlichen Absicherung des 2. Rettungswegs (wenn nicht baulich vorhanden) für die
zugewiesenen Ausrückebereiche der Stufe 2 (Gmde. Hörselberg-Hainich,
Gerstungen, Berka/Werra). Damit kann diese also nicht im Grundschutz
angerechnet werden und erfordert die Vorhaltung einer 2. Drehleiter für die
Absicherung des Stadtgebiets, da eine Drehleiter zwingend jederzeit nach 10
Minuten an der Einsatzstelle sein muss (siehe auch Anlage 1 ThürFwOrgVO). |
Einnahmen durch Gebühren in
wechselnder Höhe, durch Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen sowie
kostenpflichtige Hilfeleistungen. |
Wartung/Instandhaltung durchschnittlich: 13.422,41 € Einmalige Kosten in 2023
voraussichtlich: 45.000 € (10 Jahres-Revision,
umfassende Instandhaltung, Umrüstung auf LED) |
Nr. |
Bezeichnung und Bemerkungen |
Einnahmen |
Ausgaben |
4 |
Zweckvereinbarung zur
Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im
Industrie- und Gewerbegebiet Kindel der Gemeinde Hörselberg-Hainich durch die
Feuerwehr Eisenach Bemerkungen: Die Anpassung der
Gebührensätze der Zweckvereinbarung ist in Arbeit. Die gegebenen Kostensätze
sind lediglich symbolische Kostengrößen. Ziel der Anpassung ist diese nun
kalkulatorisch nachvollziehbar zu ermitteln und zu erhöhen. Die Überarbeitung ist bis zur
Neuwahl eines Bürgermeisters ausgesetzt. |
10.000 € Sowie zusätzliche Einnahmen
durch Gebühren in wechselnder Höhe, durch Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen
sowie kostenpflichtige Hilfeleistungen. |
Keine zusätzlichen Kosten, da
sich Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal dadurch nicht ändern |
5 |
Zweckvereinbarung zur
Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie-
und Gewerbegebiet Krauthausen/Deubachshof der Gemeinde Krauthausen durch die
Feuerwehr Eisenach Bemerkungen: Die Anpassung der
Gebührensätze der Zweckvereinbarung ist in Arbeit. Die gegebenen Kostensätze
sind lediglich symbolische Kostengrößen. Ziel der Anpassung ist diese nun
kalkulatorisch nachvollziehbar zu ermitteln und zu erhöhen. |
10.000 € Sowie zusätzliche Einnahmen
durch Gebühren in wechselnder Höhe durch Fehlalarmierungen von
Brandmeldeanlagen sowie kostenpflichtige Hilfeleistungen. |
Keine zusätzlichen Kosten, da
sich Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal dadurch nicht ändern |
6 |
Zweckvereinbarung über die Bereitstellung
von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz des TAV EE Bemerkungen: Die Löschwasserversorgung ist gemäß § 3
Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die Stadt Eisenach bedient
sich nach den Festlegungen der Zweckvereinbarung dazu dem vorhandenen
Leitungsnetz zur Trinkwasserversorgung des TAV EE. In der Folge der anstehenden
Löschwasserbedarfsanalyse ist in diesem Bereich von zusätzlichen Kosten
auszugehen. Dies liegt darin begründet, dass absehbar nicht in allen
Bereichen des Stadtgebiets eine ausreichende Löschwasserversorgung, gemäß den
anerkannten Regeln der Technik, garantiert werden kann. |
Keine |
8.539,92 € |
Nr. |
Bezeichnung
und Bemerkungen |
Einnahmen |
Ausgaben |
7 |
Zweckvereinbarung über die
Nutzung einer zentralen Leitstelle Bemerkungen: Mit Aufgabe der Kreisfreiheit
entfallen, da eine kreisangehörige Gemeinde keine Leitstelle vorhalten muss. Gemäß der Zweckvereinbarung
wurden die Räume der Leitstelle dem Kreis kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dafür wurde durch die
Leitstelle formal die städtische Aufgabe der Feuerwehr-Einsatzzentrale (FEZ)
abgebildet. Dies ist unter fachlichen Gesichtspunkten nicht machbar (die FEZ
soll die Leitstelle bei Großschadenslagen entlasten – dementsprechend kann es
nicht in Personalunion erfüllt werden) |
keine |
Anteil an Investitions- und Betriebskosten
beliefen sich durchschnittlich auf: 173.706,87 € pro Jahr |
8 |
Zweckvereinbarung über die
Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes Bemerkungen: Mit Aufgabe der Kreisfreiheit
entfallen, da eine kreisangehörige Gemeinde keinen Rettungsdienst vorhalten
muss. |
keine |
Wird anteilig mit der
Zweckvereinbarung über die Nutzung der Leitstelle abgerechnet |
9 |
Vereinbarung über die Durchführung der
Tragehilfe adipöser Verstorbener durch die Berufsfeuerwehr Eisenach Bemerkungen: Aufgehoben. Vereinbarung war
aus Sicht des FD 37 nicht rechtmäßig und nicht zielführend. Eine Unterstützung von
Bestattungsunternehmen oder Leistungserbringern im Krankentransport stellt in
jedem Fall eine kostenpflichtige Hilfeleistung dar. Dafür ist keine
Zweckvereinbarung notwendig, insbesondere unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wirtschaftlich ist zudem die Abrechnung nach
tatsächlichem Aufwand vorteilhafter. |
250 € Fallpauschale |
Formal keine neuen und
zusätzlichen Kosten |