II. Fragestellung

 

1.      Welche Zweckvereinbarungen bestehen mit wem in Verbindung mit der Feuerwehr Eisenach bzw. der Rettungsleitstelle? Bitte die Zweckvereinbarungen als Anlage beifügen.

2.      Welche Kosten und Einnahmen entstehen im Zusammenhang mit den unter 1. genannten Vereinbarungen? (bitte tabellarisch aufführen).


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

Die Feuerwehr Eisenach ist in nachfolgende Zweckvereinbarungen/Richtlinien mit dem Wartburgkreis oder Unternehmen eingebunden:

 

1.      Zweckvereinbarung zum überörtlichen Einsatz der Feuerwehr Eisenach als Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis (vom 05.07.1999)

 

2.      Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des Wartburgkreises (vom 01.01.2024)

 

3.      Vereinbarung über die Überlassung und Nutzung einer Drehleiter des Wartburgkreises (vom 27.08.2014)

 

4.      Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet Kindel der Gemeinde Hörselberg-Hainich durch die Feuerwehr Eisenach (vom 01.07.2003)

 

5.      Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet Krauthausen/Deubachshof der Gemeinde Krauthausen durch die Feuerwehr Eisenach (vom 01.04.2002)

 

6.      Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (vom 27.03.2019)

 

nachrichtlich:

 

7.      Zweckvereinbarung über die Nutzung einer zentralen Leitstelle zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach (vom 02.12.1997 – mit Aufgabe der Kreisfreiheit aufgehoben)

 

8.      Zweckvereinbarung über die Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis (vom 12.01.1998 – mit Aufgabe der Kreisfreiheit aufgehoben)

 

9.      Vereinbarung über die Durchführung der Tragehilfe adipöser Verstorbener durch die Berufsfeuerwehr Eisenach, für das Bestattungsinstitut der Stadtwirtschaft Eisenach GmbH (vom 05.10.2015 – mit Schreiben vom 14.08.2023 durch FB 3 gekündigt)

 

 

Diese betreffen sowohl den Grundschutz (Stufe 1 gemäß Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung – ThürFwOrgVO), als auch die überörtliche Hilfeleistung (Stufe 2 gemäß ThürFwOrgVO).

In der Tabelle sind zudem Einnahmen und Ausgaben, zugehörige Bemerkungen sowie aufgehobene Zweckvereinbarungen aufgeführt, die noch finanzielle Auswirkungen haben. Ein Abzug der Zweckvereinbarungen ist in der Anlage beigefügt.

 

 

 

 

Neben den Zweckvereinbarungen, die nicht nur finanzielle, sondern auch einsatztaktische Auswirkungen für die Feuerwehr Eisenach haben, ist die Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des Wartburgkreises beigefügt.

 

Die Auflistung der Richtlinie zur Erstattung der Betriebskostenpauschale ist darin begründet, dass diese systematisch unmittelbar mit der Zweckvereinbarung zum überörtlichen Einsatz der Feuerwehr Eisenach als Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis in Zusammenhang steht sowie erhebliche Mehreinnahmen zur Folge hat.

 

 

 

zu 2.

 

Nr.

Bezeichnung und Bemerkungen

Einnahmen

Ausgaben

1

Zweckvereinbarung zum überörtlichen Einsatz der Feuerwehr Eisenach als Stützpunktfeuerwehr für den Wartburgkreis.

 

Bemerkungen:

Fahrzeuge welche durch die Stadt Eisenach vor der Rückkreisung beschafft wurden, werden nach Aufgabe der Kreisfreiheit durch den WAK für die überörtliche Absicherung der Stufe 2 angerechnet. Damit hat der Kreis etwa 900.000 € Investitionskosten eingespart (Rüstwagen und Tanklöschfahrzeug). 

 

Der Kreis muss für die entsprechenden Fahrzeuge jedoch die Ersatzbeschaffung durchführen und erstattet Kosten für Wartung- und Instandhaltung (s.u.). Zudem stellt der WAK seinerseits Fahrzeuge für die überörtliche Gefahrenabwehr zur Verfügung (Einsatzleitwagen).

 

Die mit der Zweckvereinbarung zugewiesenen Ausrückebereiche sind durch die Feuerwehr Eisenach nicht abzusichern (insbesondere Gerstungen, Berka/Werra, Teile der ehem. Gmde. Marksuhl sowie Teile der Gmde. Hörselberg-Hainich).

Die Ausrückebereiche für Löschfahrzeug und Drehleiter weichen gemäß der gültigen Zweckvereinbarungen erheblich voneinander ab. Dazu laufen bereits Abstimmungen mit dem Kreis.

 

 

Erstattung der anteiligen Beschaffungskosten für Fahrzeuge der Stufe 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine neuen und zusätzlichen Kosten

2

Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des Wartburgkreises (vom 01.01.2024)

 

Bemerkungen:

Im Rahmen der überörtlichen Gefahrenabwehr sowie für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes übernimmt der Kreis die Wartungs- und Instandhaltungskosten für bestimmte Fahrzeuge (Einsatzleitwagen, Schlauchwagen, 2x Löschfahrzeug für den Katastrophenschutz, Tanklöschfahrzeug, Rüstwagen, Gerätewagen-Gefahrgut). Betriebskosten für Fahrzeuge des Bundes (CBRN Erkundungsfahrzeug, Gerätewagen Dekontamination) werden separat abgegolten.

 

Darüber hinaus wird für die Unterbringung und Besetzung der Fahrzeuge eine Stellplatzpauschale von 1.500 €-2.000 € je Fahrzeug ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung und Bewirtschaftung von Einsatzfahrzeugen – Betriebskostenpauschale – an Städte und Gemeinden sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen mit zugewiesenen überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz des Wartburgkreises.

 

Erstattung der Wartungs- und Betriebskosten:

 

23.836,36 €

 

 

Sowie zukünftig Erstattung einer Stellplatzpauschale i.H.v.:

 

11.500 €

 

 

 

Nr.

Bezeichnung und Bemerkungen

Einnahmen

Ausgaben

3

Vereinbarung über die Überlassung und Nutzung einer Drehleiter des Wartburgkreises

 

Bemerkungen:

Die Drehleiter wurde vom Wartburgkreis beschafft und der Stadt Eisenach für die Absicherung der überörtlichen Ausrückebereiche sowie für eine Nutzung im Grundschutz zugewiesen. Im Gegenzug sind durch die Stadt Eisenach sämtliche Kosten zur Wartung und Instandhaltung des Fahrzeugs zu tragen.

 

Die DLK verbleibt jedoch vollumfänglich im Eigentum des Kreises, kann also formal jederzeit abgezogen werden.

Die Drehleiter dient der überörtlichen Absicherung des 2. Rettungswegs (wenn nicht baulich vorhanden) für die zugewiesenen Ausrückebereiche der Stufe 2 (Gmde. Hörselberg-Hainich, Gerstungen, Berka/Werra).

 

Damit   kann diese also nicht im Grundschutz angerechnet werden und erfordert die Vorhaltung einer 2. Drehleiter für die Absicherung des Stadtgebiets, da eine Drehleiter zwingend jederzeit nach 10 Minuten an der Einsatzstelle sein muss (siehe auch Anlage 1 ThürFwOrgVO).

 

 

 

 

 

 

Einnahmen durch Gebühren in wechselnder Höhe, durch Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen sowie kostenpflichtige Hilfeleistungen.

Wartung/Instandhaltung

durchschnittlich:

13.422,41 €

 

Einmalige Kosten in 2023 voraussichtlich:

45.000 €

(10 Jahres-Revision, umfassende Instandhaltung, Umrüstung auf LED)

Nr.

Bezeichnung und Bemerkungen

Einnahmen

Ausgaben

4

Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet Kindel der Gemeinde Hörselberg-Hainich durch die Feuerwehr Eisenach

 

Bemerkungen:

Die Anpassung der Gebührensätze der Zweckvereinbarung ist in Arbeit. Die gegebenen Kostensätze sind lediglich symbolische Kostengrößen. Ziel der Anpassung ist diese nun kalkulatorisch nachvollziehbar zu ermitteln und zu erhöhen.

 

Die Überarbeitung ist bis zur Neuwahl eines Bürgermeisters ausgesetzt.

10.000 €

 

Sowie zusätzliche Einnahmen durch Gebühren in wechselnder Höhe, durch Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen sowie kostenpflichtige Hilfeleistungen.

 

Keine zusätzlichen Kosten, da sich Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal dadurch nicht ändern

5

Zweckvereinbarung zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Industrie- und Gewerbegebiet Krauthausen/Deubachshof der Gemeinde Krauthausen durch die Feuerwehr Eisenach

 

Bemerkungen:

Die Anpassung der Gebührensätze der Zweckvereinbarung ist in Arbeit. Die gegebenen Kostensätze sind lediglich symbolische Kostengrößen. Ziel der Anpassung ist diese nun kalkulatorisch nachvollziehbar zu ermitteln und zu erhöhen.

 

 

10.000 €

 

Sowie zusätzliche Einnahmen durch Gebühren in wechselnder Höhe durch Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen sowie kostenpflichtige Hilfeleistungen.

Keine zusätzlichen Kosten, da sich Vorhaltung von Fahrzeugen und Personal dadurch nicht ändern

6

Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz des TAV EE

 

Bemerkungen:

Die Löschwasserversorgung ist gemäß § 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Pflichtaufgabe der Gemeinde.

 

Die Stadt Eisenach bedient sich nach den Festlegungen der Zweckvereinbarung dazu dem vorhandenen Leitungsnetz zur Trinkwasserversorgung des TAV EE.

 

In der Folge der anstehenden Löschwasserbedarfsanalyse ist in diesem Bereich von zusätzlichen Kosten auszugehen. Dies liegt darin begründet, dass absehbar nicht in allen Bereichen des Stadtgebiets eine ausreichende Löschwasserversorgung, gemäß den anerkannten Regeln der Technik, garantiert werden kann.

 

 

 

 

 

 

Keine

8.539,92 €

Nr.

Bezeichnung und Bemerkungen

Einnahmen

Ausgaben

7

Zweckvereinbarung über die Nutzung einer zentralen Leitstelle

 

Bemerkungen:

Mit Aufgabe der Kreisfreiheit entfallen, da eine kreisangehörige Gemeinde keine Leitstelle vorhalten muss.

 

Gemäß der Zweckvereinbarung wurden die Räume der Leitstelle dem Kreis kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Dafür wurde durch die Leitstelle formal die städtische Aufgabe der Feuerwehr-Einsatzzentrale (FEZ) abgebildet. Dies ist unter fachlichen Gesichtspunkten nicht machbar (die FEZ soll die Leitstelle bei Großschadenslagen entlasten – dementsprechend kann es nicht in Personalunion erfüllt werden)

 

keine

Anteil an Investitions- und Betriebskosten beliefen sich

durchschnittlich auf:

 

173.706,87 € pro Jahr

8

Zweckvereinbarung über die Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes

 

Bemerkungen:

Mit Aufgabe der Kreisfreiheit entfallen, da eine kreisangehörige Gemeinde keinen Rettungsdienst vorhalten muss.

 

keine

Wird anteilig mit der Zweckvereinbarung über die Nutzung der Leitstelle abgerechnet

9

Vereinbarung über die Durchführung der Tragehilfe adipöser Verstorbener durch die Berufsfeuerwehr Eisenach

 

Bemerkungen:

Aufgehoben. Vereinbarung war aus Sicht des FD 37 nicht rechtmäßig und nicht zielführend.

 

Eine Unterstützung von Bestattungsunternehmen oder Leistungserbringern im Krankentransport stellt in jedem Fall eine kostenpflichtige Hilfeleistung dar. Dafür ist keine Zweckvereinbarung notwendig, insbesondere unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wirtschaftlich ist zudem die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vorteilhafter.

 

250 € Fallpauschale

Formal keine neuen und zusätzlichen Kosten