II. Fragestellung
1. Inwieweit hat die Stadtverwaltung die Umnutzung von Wohnungen im Blick?
z.B. Abgleich städtische Steuerbehörde mit Baubehörde bereits aussagefähig
vollzogen und wie bewertet die Stadtverwaltung solche Umnutzungen? Die Wohnungsmarktprognose
trifft dazu m.E. keine validen Aussagen.
2. Wie viele Vorgänge zu Wohnungsumnutzungen sind in den letzten 5 Jahren
beim Bauordnungsamt bekannt geworden (bitte aufschlüsseln nach eingereichten
Voranfragen, erteilten pos. Vorbescheiden, Bauanträgen, erteilte
Baugenehmigungen, jeweils nach Jahr.
3. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen, um etwaige
unrechtmäßige Zustände Schwarznutzungen) zu beenden und der Sache beizukommen,
z.B. durch Feststellungen, Anhörungen, Verwaltungsrechtsverfahren,
Aufforderungen zur Einholung von Genehmigungen usw.? Bitte aufschlüsseln nach
Jahr!
4. Wie hoch sind die Einnahmen, die die Stadt Eisenach von etwaigen Anbietern von Ferienwohnungen generiert?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Umnutzung
einer Wohnung zu einer Ferienwohnung stellt einen baurechtlich relevanten und
genehmigungspflichtigen Vorgang dar. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung
gemäß § 29 BauGB von einer Wohnnutzung zu einer Beherbergungsstätte. Insoweit
ist die Größenordnung der umgenutzten Wohnungen von der Zahl der
Antragsverfahren abzuleiten, soweit es sich nicht um illegale
Nutzungsänderungen handelt. Angaben über bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren
oder festgestellte illegale Nutzungsänderungen sind dem übertragenen
Wirkungskreis zuzurechnen und können insoweit nicht mitgeteilt werden. Die
Planungsverwaltung hat 2023 vier Vorgänge bauplanungsrechtlich beurteilt, davon
zwei in Erhaltungssatzungsgebieten. Zwar bedürfen die betreffenden Umnutzungen
einer erhaltensrechtlichen Genehmigung, sie sind im Einzelfall aber in Bezug
auf den Schutzzweck der Satzungen – Erhalt der städtebaulichen Eigenart auf
Grund der städtebaulichen Gestalt – erhaltensrechtlich irrelevant.
Bauplanungsrechtlich sind diesbezügliche Umnutzungsanträge in allen in Betracht
kommenden Gebietskulissen auch im Übrigen zulässig, da sie als Einzelfall die
erforderliche Rücksichtnahme auf die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
regelmäßig nicht vermissen lassen. Auch mit den Sanierungszielen in den
Sanierungsgebieten der Stadt Eisenach sind einzelne Nutzungsänderungen nicht
unvereinbar. Es wird eingeschätzt, dass die geringe Zahl der Vorgänge zu keinen
maßgeblichen Verdrängungseffekten bei (inner-)städtischen Wohnnutzungen oder
sonstigen Veränderungen am Wohnungsmarkt beiträgt, insoweit war der Sachverhalt
in der aktuellen Wohnungsmarktprognose auch nicht zu berücksichtigen. Auch
besteht nach Einschätzung der Fachverwaltung hier bislang kein
bauleitplanerischer Steuerungsbedarf.
zu 2.
Angaben über bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren oder festgestellte illegale Nutzungsänderungen sind dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen und können insoweit nicht mitgeteilt werden.
zu 3.
Maßnahmen zur Unterbindung etwaiger unrechtmäßiger Zustände (Schwarznutzungen) kann die Stadtverwaltung nur im Rahmen ihrer zugewiesenen bauaufsichtlichen Aufgaben ergreifen. Angaben über bauordnungsrechtliche Maßnahmen sind jedoch dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen und können insoweit nicht mitgeteilt werden.
zu 4.
Die Stadt Eisenach erhebt eine Tourismusförderabgabe für Übernachtungen als örtliche Aufwandsteuer. Der Abgabenmaßstab/-satz ist gestaffelt. Für Übernachtungen in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern, Privatwohnungen und ähnlichen Einrichtungen wird ein einheitlicher Abgabensatz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe in der Stadt Eisenach) erhoben. Eine Differenzierung nach der Art der Beherbergungsstätte innerhalb dieser Kategorie ist nach Maßgabe der Satzung nicht vorgesehen. Die Einnahmen von Übernachtungsgästen, die ausschließlich in Ferienwohnungen übernachten, können deshalb nicht separat ausgewiesen werden.