II.
Fragestellung
1. Wieviel Bäume müssten nach Baumsatzung Eisenach dafür als Ersatz gepflanzt werden?
2. Wie wird der zu entrichtende Geldbetrag für nicht durchgeführte Nachpflanzungen berechnet?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Nach § 6 Abs. 4 der
Baumschutzsatzung bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang der
entfernten Bäume. Beträgt der Stammumfang bis zu 90 cm ist als Ersatz ein Baum
derselben oder einer gleichwertigen Art mit einem Mindeststammumfang von 20 cm
zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 90 cm, ist für jeweils weitere
angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu
pflanzen.
Es hätten 71 Bäume gepflanzt werden
müssen.
Dies ging nach der Berechnung der alten Baumschutzsatzung, welche am
10.03.2023 außer Kraft trat.
zu 2.
Gemäß § 6 Abs. 5 der Baumschutzsatzung (alte) ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen, wenn eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf dem Grundstück nicht oder nicht komplett möglich ist. Diese betrug 500€ pro nicht zu pflanzenden Baum.