Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
1539-StR/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach hat gemäß § 53 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Entsprechend § 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

 

Neben den Pflichtaufgaben der Stadt werden verschiedene freiwillige Aufgaben wahrgenommen, die das kommunale Leben einer Stadt ausmachen und prägen.

 

Seit 2012 erhebt die Stadt Eisenach eine Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen. Nach Vorlage der schriftlichen Begründungen zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2012 (Aktenzeichen BVerwG: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) wurde die Satzung hinsichtlich des Abgabegegenstandes (§1 Abs. 2 der Satzung) überarbeitet und nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Eisenach am 30.01.2013 mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft gesetzt. Danach unterliegen Gäste der Stadt Eisenach, die beruflich zwingend im Stadtgebiet übernachten nicht dieser Abgabe.

 

Am 22.03.2022 hat nun der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 354/16) vier Verfassungsbeschwerden von Beherbergungsbetrieben gegen die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen zurückgewiesen. Der Erste Senat hat entschieden, dass Übernachtungssteuern materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind und die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig belasten. Auch beruflich veranlasste Übernachtungen können Gegenstand dieser Aufwandsteuer sein.

 

Damit eröffnet sich für die Stadt die Möglichkeit, die Steuerquelle Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach vollumfänglich auszuschöpfen. Die Satzung wurde dahingehend überarbeitet.

 

Abgabegegenstand (§ 1 der Satzung) ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für entgeltliche Übernachtungen in gewerblichen und nichtgewerblichen Beherbergungsstätten in der Stadt Eisenach. Mit der vorgesehenen Änderung unterliegt nunmehr auch der Aufwand des Übernachtungsgastes für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen der Abgabe.

 

Die Befreiungstatbestände (§ 4 der Satzung) sowohl für höchstens vierzehn zusammenhängende Übernachtungen pro Übernachtungsgast in derselben Beherbergungsstätte und für Übernachtungsgäste, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden wie bisher belassen.

 

Die Beherbergungsstätten erheben nunmehr von jedem Übernachtungsgast – mit Ausnahme der in § 4 festgeschriebenen Tatbestände – unabhängig vom Anlass der Übernachtung die Tourismusförderabgabe.

Damit entfällt die zum Teil aufwändige Nachweisführung für eine beruflich zwingend erforderliche Übernachtung in den Beherbergungsstätten.

 

Die Übergangsregelung (§ 10 der ursprünglichen Satzung), dass die Abgabe nicht auf Beherbergungsleitungen erhoben wird, die bis zum 31.12.2011 verbindlich gebucht wurden, wird ersatzlos gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Passus gegenstandslos geworden ist.

 

Weitere inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

 

Die 1. Änderungssatzung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Eine zeitnahe Beschlussfassung ist anzustreben, um sowohl der Verwaltung als auch den Betreibern der Beherbergungsstätten ausreichend Vorlauf für deren Umsetzung einzuräumen.

 

Für die Kalkulation des Steuerertrages wurde ein durchschnittliches Jahresaufkommen von 330.000 € zugrunde gelegt. Bei einem qualifiziert geschätzten prozentualen Anteil der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen von 40 Prozent, werden ca. 236.000 € Steuereinnahmen zusätzlich jährlich in den Haushalt einfließen können.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:             Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für                 Übernachtungen in der Stadt Eisenach

Anlage 2:             Fließtextversion mit den Änderungen

Anlage 3:             Synopse