II. Fragestellung
1.
Welche Maßnahmen wurden
durch die Stadt Eisenach seit 2012 zur Verbesserung des Lärmschutzes
unternommen?
2.
Wie bewertet die Stadt
Eisenach die aktuelle Situation hinsichtlich des Lärmschutzes in o.a.
Ortsteilen?
3.
Welche Möglichkeiten
sieht die Stadt Eisenach, die Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger
zu verbessern?
4. Welche Grenzwerte für Lärm gelten in den o.a. Ortsteilen und wie wurden diese ermittelt bzw. festgelegt? (bitte entsprechende Unterlagen wie Gutachten, Planfeststellungen, etc. anfügen)
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Stadt hat keine lärmmindernden Maßnahmen durchgeführt.
zu 2.
Die BAB A 4 im Stadtgebiet wurde 2008 – 2010 neu trassiert. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge dieser Verlegung vom Projektträger (Bund/ DEGES) Schallschutz nach 16. BImSchV projektgetreu erfolgt ist (z. B. Bau von Lärmschutzwänden).
Mit dem 2018 erstellten Lärmaktionsplan der Stadt auf Basis von Lärmkarten war zu erkennen, dass einige Ortsteile von Lärmemissionen in belästigendem Ausmaß betroffen sind, aber gesundheitsrelevante Schwellenwerte aufgrund des Autobahnlärms nicht überschritten wurden. Insofern bestand seitens der Stadt kein Handlungsbedarf, insbesondere auch weil der Zuständigkeitsbereich der Autobahn nicht bei der Stadt liegt.
zu 3.
Die Lärmkartierungen und Betroffenheitsanalysen sind turnusmäßig alle 5 Jahre fortzuschreiben. Daraufhin werden Aktionspläne mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erarbeitet und umgesetzt. Für die Lärmkartierungen ist das TLUBN und für die Aufstellung der Aktionspläne sind die Gemeinden und Städte zuständig.
Das TLUBN hat 2022 eine erneute Lärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG vorgenommen – nähere Informationen dazu sind zu finden unter https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/immissionsschutz/ul. In der zugehörigen digitalen Karte sind die Lärmindexwerte auch für Eisenach dargestellt.
Kartenauszug:
Kartendienst
des TLUBN v9.1.322 auf "antares.thueringen.de", Screenschot vom
07.03.2024
Die Stadtverwaltung hat im Herbst 2023 die Fortschreibung des bestehenden Lärmaktionsplans beauftragt. Diese wird aktuell erarbeitet und baut u. a. auf den Lärmkartierungen auf. Sollten hier Standorte mit Überschreitungen der ermittelten Lärmwerte vorliegen, werden Maßnahmenvorschläge und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Finanzierung von Maßnahmen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger zu erörtern sein.
zu 4.
Nach § 2 Abs.1 der 16. BImSchV ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
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Tag |
Nacht |
1. |
an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen |
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57 Dezibel (A) |
47 Dezibel (A) |
2. |
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten |
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59 Dezibel (A) |
49 Dezibel (A) |
3. |
in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten |
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64 Dezibel (A) |
54 Dezibel (A) |
4. |
in Gewerbegebieten |
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69 Dezibel (A) |
59 Dezibel (A) |
Für die die Autobahntrasse tangierenden Bebauungsplangebiete war die in den Plänen festgesetzte Gebietskulisse in die Planfeststellung zu übernehmen. Die übrigen Baugebiete nahe dem Trassenverlauf wurden vom Planträger faktisch hinsichtlich ihrer bestehenden Nutzungsstruktur eingeschätzt und in das Verfahren eingestellt. Die dabei zu Grunde gelegte Verfahrensweise – auch im Hinblick auf die Abstimmungen mit der Stadtverwaltung im Planungsprozess und die schlussendlich erfolgte Abwägung mit den Interessen der Betroffenen - muss recherchiert werden. Die Ergebnisse werden nachgereicht.