Betreff
Aufhebung der Richtlinien zur Förderung von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Jugendschutz der Stadt Eisenach
Vorlage
0471-JHA/2010
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die “Richtlinien zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung und -erholung in der Stadt Eisenach” in der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung werden hinsichtlich der festgeschriebenen Beträge, folglich der möglichen Höhe der Förderung aufgehoben.

2.      Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das Antragsverfahren(mit Ausnahme der unten stehenden, geänderten Antragsfristen), die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und Nachweisformulare) und die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von Fördermitteln sind entsprechend weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Antragstellungen nach den Richtlinien 1 (Kinder- und Jugend-erholung), 2 (Internationale Jugendarbeit), 3 (außerschulische Jugendbildung und Mitarbeiterfortbildung), 5 (investive Förderung von Einrichtungen und Trägern der Jugendarbeit), 6 (Werterhaltung und Renovierung von Jugendeinrichtungen), 7 (nichtinvestive Innenausstattungen und Materialien für die Jugendgruppenarbeit), 10 (Familienerholung) und 11 (Familienbildung) müssen die Anträge bis spätestens 31.03. des jeweiligen Förderjahres eingereicht werden.

3.      Über die Förderung freier Träger, insbesondere die Höhe der Förderung entscheidet ausschließlich der Jugendhilfeausschuss. Dazu legt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss nach Ablauf der Antragsfrist eine Liste der beantragten Förderungen zur Beschlussfassung vor.

 


II. Begründung

 

Rechtsgrundlage für die Förderung der freien Jugendhilfe bilden besonders die §§ 4 Abs. 3 (Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe), 11 (Jugendarbeit), 12 (Jugend-verbandsarbeit), 13 (Jugendsozialarbeit), 14 (Erzieherischer Jugendschutz), 74 SGB VIII (Förderung der freien Jugendhilfe) sowie die §§ 16 (Förderung der Jugendarbeit) und 17 ThürKJHAG (Förderung der Jugendverbände).

Ergänzend dazu sind die Vorschriften des SGB I (Allgemeiner Teil), SGB X (Verwaltungs-verfahren) und haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten.

 

Entsprechend § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII befaßt sich der Jugendhilfeausschuss insbesondere mit der Förderung der freien Jugendhilfe und ist deshalb zuständiges Gremium für die  Förderentscheidungen.

 

Der § 74 SGB VIII räumt dem antragsberechtigten freien Träger einen Anspruch auf  ”ermessensfehlerfreie Förderentscheidung” ein. Die Richtlinien vom 01.01.2007 bilden in der Stadt Eisenach die Handlungsgrundlage und die Ausgestaltung des Auswahlermessens für eine Förderung freier Träger und tragen zur Transparenz bei der Förderung, insbesondere den Verfahrens- und Formregelungen bei.

 

Aufgrund der gegenwärtigen Haushaltslage ist es nicht möglich, eine Förderung für den Bereich der Richtlinien im bisherigen Umfang zu gewährleisten.

Wenn nicht alle Maßnahmen (für die eine Förderung beantragt und gemäß § 74 Abs.1 SGB VIII in Betracht kommt) in erforderlichem Umfang gefördert werden können, muß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung eine Prioritätensetzung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Träger vornehmen.

 

Mit der Aufhebung der Richtlinien hinsichtlich der Höhe von Förderungen soll die Förderentscheidung über die weniger werdenden  Mittel und das Setzen von Förder-schwerpunkten ausschließlich beim Jugendhilfeausschuss liegen und damit die Fördermittel-vergabe auf eine breite Basis stellen.

Die Förderentscheidungen des Jugendhilfeausschusses sind daran gebunden, in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Förderbereiche zur Verfügung stehen.

 

Bei den Förderbereichen nach den Richtlinien (insbesondere Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11- 14 SGB VIII i.V.m. § 79 SGB VIII) handelt es sich entsprechend einschlägiger Rechtsgutachten und Kommentare um Pflichtaufgaben der örtlichen, öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Zu den Leistungen nach §§ 11- 14 SGB VIII wird im § 79 Abs. 2 SGB VIII darauf verwiesen, dass von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel einen angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden ist.

Mit der im § 79 (2) SGB VIII getroffenen Festlegung wird deutlich, daß es hinsichtlich des “ob Jugendarbeit” eine klare Verpflichtung und hinsichtlich der “Art und Höhe der Förderung/ Finanzierung von Jugendarbeit”  ein pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gibt. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens setzt insbesondere die Bereitstellung finanzieller Mittel durch den örtlichen öffentlichen Träger zur Erreichung des mit der Ermessensausübung angestrebten Zweckes voraus. Mit anderen Worten, ein als Satzung zu beschließende Haushaltsplan ist rechtswidrig, wenn er die Erfüllung der og. Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe nicht in erforderlichen Maß und rechtzeitig ermöglicht.

 

Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das Antragsverfahren, die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und Nachweisformulare) und die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von Fördermitteln sollen weiter angewandt werden, um verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Belangen gerecht zu werden und ein geregeltes Förderverfahren für die unterschiedlichen Förderbereiche zu gewährleisten.

 

Eine Liste über beantragte Förderungen soll die vollständige Übersicht über alle beantragten Förderungen im Haushaltsjahr gewährleisten. Sie kann allerdings erst nach vollständiger Antragslage, d.h. mit Ablauf aller Antragsfristen zum 31.03. des Jahres vorgelegt werden. 

 

Die vertraglich gebundene Leistungen im Bereich der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes sind von dieser Beschlussvorlage nicht berührt.