I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Die voraussichtlichen Gewinne der Betriebe gewerblicher Art (BgA) des Optimierten Regiebetriebs Fachbereich Infrastruktur für das Wirtschaftsjahr 2023, soweit sie nicht für laufende Investitionen verwendet worden sind, dem Eigenkapital als Rücklagen zuzuführen.
II.
Begründung:
Der optimierte
Regiebetrieb - Fachbereich Infrastruktur ist für folgende Betriebe gewerblicher
Art (BgA) der Stadt Eisenach zuständig: BgA „Märkte“,
„Parkraumbewirtschaftung“, „Werner-Aßmann-Halle“ „Dienstleistung gegenüber
Dritten“, „DSD“ sowie „Storchenturm“ und „Musikschule“. Für diese wird
grundsätzlich unterstellt, dass die Gewinne der Trägerkörperschaft zur
Verwendung zufließen.
In Höhe des
handelsrechtlichen Jahresüberschusses entstehen der Trägerkörperschaft dabei
steuerpflichtige Kapitalerträge.
Die
Kapitalertragsteuer für Gewinne der BgA entsteht zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres. Im Falle eines Regiebetriebs (Trägerkörperschaft der BgA ist
die Stadt/Gemeinde) fließen die Einkünfte aus Überschüssen phasenkongruent mit
der Entstehung der Gewinne zum Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu,
es sei denn, die Gewinne können zulässigerweise durch Rücklagenbildung
gemindert werden.
Um eine fiktive
Gewinnauskehrung und damit einhergehend eine Kapitalertragssteuerpflicht gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 li. b) EStG (Einkommenssteuergesetz) zu vermeiden, muss
spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (31. August
2024) ein förmlicher Beschluss des zuständigen Gremiums der Gebietskörperschaft
herbeigeführt werden.
Diese Vorgehensweise
als Voraussetzung zur Rücklagenbildung von Regiebetrieben wurde mit Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.01.20219 konkretisiert.
Demnach ist die Rücklagenbildung anzuerkennen, sofern der handelsrechtliche
Gewinn dem Regiebetrieb durch „Stehenlassen“ nachvollziehbar und überprüfbar
als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll. Als Nachweis reicht ein
entsprechender Gremienbeschluss als objektiver Umstand aus.
Der o. g. Beschluss
wird vorsorglich etwaiger Gewinnauskehrungen getroffen.