Betreff
Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung des optimierten Regiebetriebes "Fachbereich Infrastruktur" für das Geschäftsjahr 2022
Vorlage
1598-StR/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Arnstädter Straße 28

99096 Erfurt

als Prüfer für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2022 des optimierten Regiebetriebes „Fachbereich Infrastruktur“.

 


II. Begründung:

 

Nach § 3 Satz 2 der Betriebssatzung des optimierten Regiebetriebes „Fachbereich Infrastruktur“ finden für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsordnung (§§ 6 bis 25 ThürEBV) entsprechende Anwendung. Folglich hat neben der örtlichen Rechnungsprüfung eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Stadtrates der Stadt Eisenach für die Bestellung des Abschlussprüfers ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Ziff. 12 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).

 

Nachdem die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Erfurt (BDO) im Rahmen des Vergabeverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte, wurde die BDO mit der Jahresabschlussprüfung 2021 beauftragt. In der Angebotsabfrage wurde ein Prüfungszeitraum von 4 Wirtschaftsjahren in Aussicht gestellt.

 

Nachdem die Prüfung für das Wirtschaftsjahr 2021 nunmehr abgeschlossen ist, soll sich die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 schnellstmöglich anschließen. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürEBV der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Wirtschaftsjahres aufzustellen und der Jahresbericht nach § 85 Abs. 1 ThürKO innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Haushaltsjahres zu prüfen.

 

Es wird empfohlen, die BDO für die Prüfung des Jahresabschlusses (HGB) und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich der Prüfung gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu bestellen.