Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Brachenliste der Stadt Eisenach
Vorlage
AF-0147/2010
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Kann den Fraktionen des Stadtrates die Liste ganz oder auszugsweise zur Verfügung gestellt werden (Wenn Ja, bitte der Antwort anhängen)?

 

1.      Welche Maßnahmen wurden seit der Erstellung mit welchem Ergebnis bereits getroffen?

2.      Welche Hilfe erhalten Eigentümer von Brachen seitens der Stadtverwaltung im Einzelnen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. Seit der Erstellung der Übersicht der Altstandorte der Stadt Eisenach in Jahr 2004 mit   

        insgesamt 59 Einzelflächen, hat sich die Situation auf ca. 20 Altstandorten durch

        Abbruch, Entkernung, Zwischen- oder Teilnnutzung oder Neubebauung positiv entwickelt.

        Die überwiegende Anzahl der Altstandorte sind durch Initiativen der privaten Eigentümer

        oder durch Investoren in eine neue Nutzung gebracht worden.

            

        Zur Zeit wird mit Unterstützung der Stadtverwaltung Eisenach an drei weiteren Altstand-

        orten gearbeitet (FER- Gelände an der Rennbahn, ehemaliges Gelände des VEB

        Backwaren an der Kasseler Straße/ Ernst- Thälmann- Straße und ehemalige Lehrwerkstatt

        des AWE in der  Karl- Marx- Straße).

 

Zu 2. Die Stadtverwaltung Eisenach kann bei der Altstandortentwicklung von Privatgrund-

        stücken durch Beratung und Information der Eigentümer über Fördermöglichkeiten,

        städtebauliche Entwicklungen im Umfeld und potentielle Investoren tätig werden.

        Unter den Altstandorten befinden sich auch kommunale Grundstücke, auf denen bisher

        trotz intensiver Bemühungen der Stadt Eisenach keine aktive Standortentwicklung bzw.

        Veränderung der Situation erreicht werden konnte (z. B. Teilflächen im Gaswerkgelände,

        Stadion des Friedens).

 

Die anonymisierte Liste der Altstandorte kann dem Stadtrat zur Verfügung gestellt werden und ist als Anlage angefügt. Eine vollständige Veröffentlichung der Liste ist gemäß § 200 Absatz 3 des Baugesetzbuches nicht möglich, da nicht alle Eigentümer der Veröffentlichung zugestimmt haben.