II. Fragestellung
1. Welche Weisungsrechte (bitte detailliert darlegen) und Zuständigkeitsbereiche hat die Stadt innerhalb der gemeinsamen Einrichtung?
2. Welche Möglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik ergeben sich für die Stadt Eisenach aus der Vereinbarung und den städtischen Rechten und inwieweit sollen diese aktiv wahrgenommen werden?
3. In welchen Bereichen wird die Stadt die Schwerpunkte Ihres Einflusses auf das „Jobcenter“ mit welchen Zielen setzen?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Einflussnahme kann
die Stadt nur in Sachen Kosten der Unterkunft (KdU) nehmen, hier über die
KdU-Richtlinien. Darüber hinaus ist eine Einflussnahme nur über die
Trägerversammlung (3 Mitglieder der Stadt, 3 Mitglieder Agentur für Arbeit
Gotha) möglich.
Die
Träger haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II ein
Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung, sofern nicht der
Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung gemäß § 44c SGB II n. F. betroffen
ist. Die Träger können die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung binden,
ein Inkraftsetzen der Weisungen durch die Agenturen für Arbeit ist nicht
erforderlich.
Nachfolgend sind
die Entscheidungen der Trägerversammlung aufgeführt: Die
Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche,
personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der
gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
·
die
Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in
·
der
Verwaltungsablauf und die Organisation (Öffnungszeiten, telefonische
Erreichbarkeit, Umgang mit Kundenreaktionen, Ausgestaltung interner
Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die innere Organisation)
·
der
Standort der gemeinsamen Einrichtung
·
die
Entscheidungen, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder Dritte wahrgenommen
werden
·
die
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
(u. a. Hausordnung, Rauch- und Alkoholverbote, Nutzung der Telefonanlage für
private Telefongespräche, Internetnutzung, Regelungen zum Datenschutz,
Benutzung von Dienst-Kfz oder Anwesenheitskontrollen)
·
die
Arbeitsplatzgestaltung (räumlich und technisch)
·
die
Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung
·
die
Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung
(unter Beachtung der zugeteilten Stellen und zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel)
·
die
grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen
Angelegenheiten der Beschäftigten
·
die
Beratung zu den gemeinsamen Betreuungsschlüsseln (unter Beachtung der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel)
·
die
Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkts – und Integrationsprogramms unter
Beachtung der Zielvorgaben der Träger
·
die
Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und
Personalentwicklung.
Die
Beschlüsse der Trägerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Oberbürgermeister). Dies gilt
gemäß § 44c Abs. 1 S. 7 SGB II n. F. nicht bei Entscheidungen über
·
die
Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
·
die
Aufgabenwahrnehmung von Trägern und Dritten sowie
·
die
Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung.
Die Trägerversammlung
stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den
Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. In Streitfragen zwischen dem/der
Geschäftsführer/in und der Personalvertretung nimmt die Trägerversammlung die
Aufgaben einer übergeordneten Dienstbehörde im Sinne des
Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr
(§ 44c Abs. 3 SGB II n. F.).
Zu 2.:
Möglichkeiten der
aktiven Einflussnahme ergeben sich nur über Trägerversammlung. Ansonsten ist
das operative Geschäft, zu dem auch die aktive Arbeitsmarktpolitik gehört,
Aufgabe der Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin legt jedoch am Anfang
jeden Jahres den Plan zur aktiven Arbeitsmarktpolitik (welche Maßnahmen, wo, in
welchem Umfang, Höhe der Ausgaben) der Trägerversammlung zur Genehmigung vor.
Hier können alle Mitglieder “Wünsche” anmelden, jedoch nicht auf bestimmte
Träger, sondern nur auf die Notwendigkeit von Maßnahmen innerhalb des
gesetzlichen Rahmens. Die Träger beschließen dann den Plan gemeinsam. Die
Geschäftsführerin ist dann an den Beschluss gebunden und muss vierteljährlich
Rechenschaft ablegen.
Zu 3.:
Schwerpunkt ist immer Senkung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und damit Senkung der Leistung “Kosten der Unterkunft”. Der Weg dahin ist dem Geschäftsführer vorbehalten