Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Weisungsrecht der Stadt innerhalb des "Jobcenters" Eisenach
Vorlage
AF-0164/2011
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche Weisungsrechte (bitte detailliert darlegen) und Zuständigkeitsbereiche hat die Stadt innerhalb der gemeinsamen Einrichtung?

2.      Welche Möglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik ergeben sich für die Stadt Eisenach aus der Vereinbarung und den städtischen Rechten und inwieweit sollen diese aktiv wahrgenommen werden?

3.      In welchen Bereichen wird die Stadt die Schwerpunkte Ihres Einflusses auf das „Jobcenter“ mit welchen Zielen setzen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Einflussnahme kann die Stadt nur in Sachen Kosten der Unterkunft (KdU) nehmen, hier über die KdU-Richtlinien. Darüber hinaus ist eine Einflussnahme nur über die Trägerversammlung (3 Mitglieder der Stadt, 3 Mitglieder Agentur für Arbeit Gotha) möglich.

Die Träger haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II ein Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung, sofern nicht der Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung gemäß § 44c SGB II n. F. betroffen ist. Die Träger können die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung binden, ein Inkraftsetzen der Weisungen durch die Agenturen für Arbeit ist nicht erforderlich.

Nachfolgend sind die Entscheidungen der Trägerversammlung aufgeführt: Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

·         die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in

·         der Verwaltungsablauf und die Organisation (Öffnungszeiten, telefonische Erreichbarkeit, Umgang mit Kundenreaktionen, Ausgestaltung interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die innere Organisation)

·         der Standort der gemeinsamen Einrichtung

·         die Entscheidungen, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder Dritte wahrgenommen werden

·         die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (u. a. Hausordnung, Rauch- und Alkoholverbote, Nutzung der Telefonanlage für private Telefongespräche, Internetnutzung, Regelungen zum Datenschutz, Benutzung von Dienst-Kfz oder Anwesenheitskontrollen)

·         die Arbeitsplatzgestaltung (räumlich und technisch)

·         die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung

·         die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung (unter Beachtung der zugeteilten Stellen und zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel)

·         die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten

·         die Beratung zu den gemeinsamen Betreuungsschlüsseln (unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel)

·         die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkts – und Integrationsprogramms unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger

·         die Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung.

Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Oberbürgermeister). Dies gilt gemäß § 44c Abs. 1 S. 7 SGB II n. F. nicht bei Entscheidungen über

·         die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,

·         die Aufgabenwahrnehmung von Trägern und Dritten sowie

·         die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung.

Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. In Streitfragen zwischen dem/der Geschäftsführer/in und der Personalvertretung nimmt die Trägerversammlung die Aufgaben einer übergeordneten Dienstbehörde im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr
(§ 44c Abs. 3 SGB II n. F.).

 

Zu 2.:

Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme ergeben sich nur über Trägerversammlung. Ansonsten ist das operative Geschäft, zu dem auch die aktive Arbeitsmarktpolitik gehört, Aufgabe der Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin legt jedoch am Anfang jeden Jahres den Plan zur aktiven Arbeitsmarktpolitik (welche Maßnahmen, wo, in welchem Umfang, Höhe der Ausgaben) der Trägerversammlung zur Genehmigung vor. Hier können alle Mitglieder “Wünsche” anmelden, jedoch nicht auf bestimmte Träger, sondern nur auf die Notwendigkeit von Maßnahmen innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Träger beschließen dann den Plan gemeinsam. Die Geschäftsführerin ist dann an den Beschluss gebunden und muss vierteljährlich Rechenschaft ablegen.

 

Zu 3.:

Schwerpunkt ist immer Senkung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und damit Senkung der Leistung “Kosten der Unterkunft”. Der Weg dahin ist dem Geschäftsführer vorbehalten