Betreff
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 47 "Solarpark Palmental" hier: Beschluss über die Einstellung des Verfahrens
Vorlage
1250-StR/2013
Aktenzeichen
61.2.23/B47/Solar-Palmental/Einstell
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.)    die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 47 “Solarpark Palmental”.

2.)    die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses- Nr. StR/ 0498/2012 vom 27.01.2012.

3.)    die amtliche Bekanntmachung der Verfahrenseinstellung.

 


Begründung:

 

Verfahren:

Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 27.01.2012 mit Beschluss- Nr. StR/0498/2012 die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 47 “Solarpark Palmental” mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes für erneuerbare Energien.

Bereits mit dieser Beschlussfassung wurde auf die Beachtlichkeit der umweltrelevanten Belange im Bebauungsplanverfahren hingewiesen, denn der Geltungsbereich liegt im Zusammenfluss der Gewässerläufe von Hörsel und Nesse.

Von einer potentiellen Gefährdung durch Hochwasser war auszugehen.

Finanziert durch das Land Thüringen wurde 2009 ein Hochwasserschutzkonzept vorgestellt, das im Laufe der folgenden Jahre unter intensiver Mitwirkung der Stadt Eisenach als Grundlage der Vorbereitung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen dienen sollte.

Aus diesem Grund wurde in Abstimmung mit der Vertragspartnerin der Stadt (Kirchner Solar Group GmbH), die sich per städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme der Planungskosten verpflichtet hatte, die Durchführung eines frühzeitigen Umwelt- Scopings (Abfrage der umweltrechtlichen Belange und Aspekte vor Erstellung des Vorentwurfes) vereinbart. Durch den Stadtrat wurde diese Verfahrensweise gebilligt.

 

[ANMERKUNG: Zur Sicherung der Finanzierung des Bebauungsplanverfahrens war ein städtebaulicher Vertrag zur Kostenübernahme der Planungskosten mit der Grundstückseigentümerin, der Kirchner Solar Group GmbH, abgeschlossen worden (Stadtratsbeschluss vom 25.11.2011, Beschluss- Nr. StR/0464/2011).]

 

Scoping:

Im Ergebnis des Scopings (April 2012) bestätigte sich die Annahme der massiven Hochwassergefährdung. Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (Erarbeitung des Vorentwurfes) wurde unter Bezug auf das geltende Wasserrecht (WHG- Wasserhaushaltsge­setz) infrage gestellt. Durch die zuständigen Behörden und Fachinstitutio­nen (obere und untere Wasserbehörde sowie die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie) erfolgte die Versagung einer Inanspruchnahme der wasserwirtschaftli­chen Retentionfläche (Rückhaltefläche) gem. § 77 WHG auch vor dem Hintergrund der erforderlichen zukünftigen Umsetzung des ständig aktualisierten Hochwasserschutzkonzep­tes für die Stadt Eisenach sowie in Vorbereitung der amtlichen Ausweisung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebie­tes der Hörsel. 

 

In diesem Zusammenhang wird auf den in der Stadtratsitzung vom 30.04.2013 vorgelegten Sachstandsbericht  in Beantwortung der AF-0433/2013: Anfrage der SPD- Stadtratsfraktion verwiesen, der eine ausführliche Darstellung der wasserrechtlichen Gesetz-lichkeiten enthält.

 

Einstellung des Bebauungsplanverfahrens:

Durch die obere Wasserbehörde wurde im April 2012 die bevorstehende Ausweisung eines vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes für den Flusslauf Hörsel bekannt gegeben. Mit einer solchen Ausweisung sind für die betroffenen Bereiche weitreichende Einschränkungen verbunden.

Mit der Bekanntmachung im  Thüringer Staatsanzeiger- Nr. 18/ 2013 vom 06.05.2013 erfolgte die amtliche Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des nicht durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebie­tes der Hörsel.

Damit gilt § 78 WHG. In Anwendung der wasserrechtlichen Gesetzlichkeiten besteht u. a. ein generelles Planungsverbot für Bebauungspläne. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist untersagt. (ANLAGE 1)

Die Anwendung von Ausnahmen hinsichtlich einer ausnahmsweise zulässigen Überplanung scheitert an der Nichterfüllung des Kriterienkataloges gem. § 78 Abs. 2 WHG.

 

In Konsequenz des geltenden Rechts ist das Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen, sondern einzustellen.

Im Rahmen des bisherigen Verfahrens erfolgte nur der Aufstellungsbeschluss. Dieser ist aufzuheben.

Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB ist die Verfahrenseinstellung amtlich bekannt zu machen.

 

Resümee:

Die amtliche Kartierung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Hörsel zeigt die weitreichende Beeinträchtigung der urban intensiv überformten Bereiche der Stadt Eisenach im Falle eines Hochwasserereignisses. Die möglichen Schäden sind nicht kalkulierbar. Eine Betroffenheit  weiter Teile des Stadtgebietes wird selbst nach erfolgter Umsetzung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in den nächsten Jahren oder Jahrzehnten nicht verhindert werden können.

Umsomehr besteht das zwingende Erfordernis die bestehenden Retentionsräume nicht in Anspruch zunehmen, somit vorbeugenden Hochwasserschutz zu betreiben. Dies ist ebenfalls Aufgabe der Stadt Eisenach.

Der Gesetzgeber misst dieser Verantwortung mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes ein hohes Gewicht bei und beschneidet im Interesse des Schutzes vor Hochwasser und den unabsehbaren Folgeschäden sogar die Planungshoheit der Stadt.

Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens dokumentiert die Bereitschaft der Stadt an der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes aktiv mitzuwirken.

 

Hinweise:

Alle Entscheidungen und Verfahrensstände wurden der Kirchner Solar Group GmbH nach­weislich zur Kenntnis gegeben bzw. erfolgten Einladungen zu den entscheidenden Beratun­gen.

 

Infolge der Verfahrenseinstellung ist der städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Eisenach und der Kirchner Solar Group GmbH gegenstandslos und somit zu kündigen. Durch die Kündigung entstehen der Stadt keine Kosten, weil ein Haftungsausschluss für den Fall des Nichtzustandekommens der Bebauungsplansatzung vereinbart wurde. Ein Anspruch auf einen rechtskräftigen Bebauungsplan bestand und besteht nicht. Die Kündigung des städtebaulichen Vertrages erfolgt nach gesonderter Beschlussfassung.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Bekanntmachung im  Thüringer Staatsanzeiger- Nr. 18/ 2013/ Überschwemmungsgebiet