II. Fragestellung
1. Wird der B-Plan
dahingehend geändert, dass der genannte Teil der Bahnhofstraße Mischgebiet
bleibt oder wird er dennoch zum Kerngebiet erklärt? Wenn Ja, warum?
2. Welche Maßnahmen
gegen den Verkehrslärm kommen aus Sicht der Oberbürgermeisterin in Frage?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Die Oberbürgermeisterin beabsichtigt, dem
Stadtrat das Festhalten an der Kerngebietsfestsetzung vorzuschlagen. In den Bebauungsplan kann – nach
intensiver Prüfung - die uneingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen in den
Kerngebieten aufgenommen werden. Der Anteil der Wohnnutzung kann sich also
unabhängig von dem mischgebietstypischen Ausgewogenheitsgebot in den Obergeschossen
marktorientiert frei entwickeln. Auf
die gleichmäßige Verteilung von Wohn- und Gewerbenutzungen kommt es also bei
der Beurteilung der Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in die eine oder andere
Richtung zukünftig nicht an. Dies ist gemäß Beteiligungsergebnis im Sinne der
Eigentümer, vereinfacht zudem einerseits die Genehmigungspraxis, andererseits
treten so planbedingt keine wertverändernden Umstände ein. Die
Kerngebietsfestsetzung ermöglicht eine vielfältigere Nutzung der
Bestandsimmobilien und der bebaubaren Grundstücksflächen. Die Erdgeschosszone
wird weiterhin von Wohnnutzungen freigehalten, was dem derzeitigen Nutzungsmix
entspricht. Textfestsetzung des Bebauungsplanes und Begründung werden
entsprechend geändert. Der genaue Wortlaut der Planänderung wird im
Abwägungsvorschlag an den Stadtrat formuliert.
Zu 2.:
Sofern durch die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption des
Bebauungsplanes verursachte, immissionsschutzfachlich unzulässige
Lärmwertüberschreitungen eintreten, kommen aus derzeitiger Sicht
ordnungsrechtliche Verkehrsbeschränkungen wie Geschwindigkeitsreduzierungen und
verkehrsorganisatorische Maßnahmen wie modifizierte Ampelsteuerungen in
Betracht, nicht zuletzt auch passive Lärmschutzmaßnahmen wie der punktuelle
Einbau von Lärmdämmfenstern. Entschädigungspflichtig ist ggf. der jeweils
zuständige Träger der Straßenbaulast. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht
vorstellbar.