Sachverhalt:
1. Beschlüsse
a. (0250-StR/2015) Der
Stadtrat hat am 28.04.2015 der Erweiterung des Geltungsbereichs des
Stadtumbaugebiets „Innenstadt-Georgenvorstadt“ um das Areal des Fürstenhofes
zugestimmt. Diese Erweiterung war die Voraussetzung für die Erweiterung des
Fördergebiets „Vorstadt”, um für den Fürstenhof im Rahmen eines Nachtrags zum
Jahresantrag 2015 Städtebaufördermittel zur Gebäudesicherung aus dem Stadtumbauprogramm
beantragen zu können.
b. (SN-0023/2015) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport hat am 14.09.2015 seine
Zustimmung zum Teilabriss, zur Sanierung, Neunutzung und Neubebauung der
Liegenschaft „Fürstenhof" entsprechend des vorgelegten
Nachnutzungskonzeptes nur unter der Bedingung gegeben, dass nach nochmaliger
gutachterlicher Untersuchung für den Gebäude 4 wiederholt eine
Rückbauempfehlung erfolgt (siehe Punkt 1c).
c. (SN-0029/2015) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport hat am 09.11.2015 seine
Zustimmung zur Erteilung der erhaltensrechtlichen Genehmigung für den
Teilabriss des Gebäudes Nr. 4 (nördliche Ecke mit Saaleingang zum ehemaligen
Hotel Fürstenhof gegeben.
2. Baurechtlicher Verfahrensstand
a. Der Totalabbruch wurde am 30.03.2015
aus erhaltensrechtlichen Erwägungen durch die Stadt Eisenach abgelehnt.
b. Über die Erteilung der für die
Verwirklichung des Nachnutzungskonzeptes erforderlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse (Teilabbruch, Neubau, siehe Punkt 1 a und b) kann im Rahmen einer
öffentlichen Berichtsvorlage nicht informiert werden, soweit die Verfahren im
übertragenen Wirkungskreis geführt werden (Vorbescheid, denkmalrechtliche
Erlaubnis, Widerspruchsverfahren).
c. Die Erteilung der erhaltensrechtlichen
Genehmigungen, welche die Stadt Eisenach im eigenen Wirkungskreis vornimmt,
erfolgte am 20.08.2015 (zu Punkt 1b) und am 18.11.2015 (zu Punkt 1c).
d. Anträge des Eigentümers zu einer
weitergehenden Bebauung des Grundstückes im Bereich der Treppenanlage Luisenstraße
wurden zwischenzeitlich zurückgezogen.
3.
Erreichter Abstimmungsstand Stadt - Eigentümer vom November 2015
a. Erhalt Gebäude 1 und 2 sowie
Teilbereich 8 (Casino) – siehe Anlage 2
·
ablehnende
erhaltensrechtliche Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung zum Antrag auf
Totalabriss (siehe Punkt 2a) à die Gebäude 1, 2 und 4 sowie
Teilbereich 8 (Casino) sind mindestens zu erhalten!
·
Daraufhin
Absicht des ET, die Gebäude 1 und 2 sowie Teilbereich 8 (Casino) zu erhalten –
wie in der Bauvoranfrage (vgl. Punkt 1b) dargestellt.
b. Abriss Gebäude 4
•
Vereinbarung
zwischen Eigentümer und Stadt Eisenach über die Beauftragung und Finanzierung
einer erneuten, separaten gutachterlichen Stellungnahme für Gebäude 4 (vgl.
Anlage 2) des Objekts Fürstenhof vom 09.07.2015, Ziel: Prüfung der
Sicherungsfähigkeit des Gebäudes 4
•
Die
Gutachterliche Stellungnahme vom 25.08.2015 kommt zu dem Schluss, „dass eine
bauliche Sicherungsfähigkeit des Gebäudes 4 mit angemessenen, verhältnismäßigen
Mitteln und unter Ansatz einer grundsätzlichen Wirtschaftlichkeit nicht gegeben
ist.“
•
Im
Ergebnis stimmte der SUS zu, die erhaltensrechtliche Genehmigung des Abrisses
des Gebäudes 4 zu erteilen (vgl. Punkt 1c).
c. Sicherung Gebäude 1 und 2
·
Der
Eigentümer wurde durch den Sanierungsbetreuer SSG zu Ablauf und
Rahmenbedingungen einer Sicherungsmaßnahme der Baukörper 1 und 2 am 26.06.2015
informiert. Am 03.08.2015 fand darüber hinaus ein allgemeiner Abstimmungstermin
in der Verwaltung statt:
·
Zusage
der Stadt, die Sicherung vorzubereiten (Kontingentanmeldung, etc.)
·
Abstimmung
mit dem Eigentümer am 23.11.15 über die Vorgehensweise bei der beabsichtigten
Sicherungsmaßnahme und beim Einsatz von Städtebaufördermitteln gemäß
zwischenzeitlich erfolgter Vorabstimmung mit dem Landesverwaltungsamt, Übergabe
eines Mustervertrages an den Eigentümer
d. Neubebauung mit integriertem Erhalt
(Voranfrage siehe Planskizze 1 - Anlage)
·
Eine Bebauung im rückwärtigen Teil des
Grundstückes wird in Fortführung der vorhandenen Bebauung unter der Bedingung
zugelassen, dass die Gebäude in die faktische Bauflucht, welche sich aus der
sich anschließenden Bebauung östlich der Luisen- und westlich der Waisenstraße
ergibt, eingeordnet werden (Auflage gemäß Eintrag in der Anlage 1). Der
unbebaute Grünzug bleibt dabei unberührt.
·
Die geplante Sanierung der Gebäude Nr. 1 und 2
ist bauplanungsrechtlich zulässig, die Gestaltung hat sich dabei nach den
Anforderungen aus der Baugestaltungssatzung „Südstadt“ zu richten. Die beiden
Neubauten, die jeweils an den Stirnseiten der Gebäude 1 und 2 angebaut werden
sollen, sind in der Höhenentwicklung dem Bestand anzupassen und dürfen diesen
nicht überragen.
4.
Aktivitäten ab Dezember 2015
·
Anfrage
von Planungsbüros durch die Stadt Eisenach zur Erstellung eines
Sicherungskonzeptes (Vorentwurf einer Sicherungsplanung zur Klärung der
Herangehensweise und Kostenschätzung)
·
Angebot
eines Sicherungsvertrages an den Eigentümer
·
Vereinbarung
von Besichtigungsterminen mit den Planungsbüros
·
Eigentümer
verweigert Objektbetretung durch Planungsbüros
·
Übernahmeverlangen
des Eigentümers nach § 173 Absatz 2 BauGB eingereicht: (Stadt soll das
Grundstück übernehmen, das Vertragsangebot sei inakzeptabel)
·
Das
Verfahren der Übernahme soll auf Antrag des Bevollmächtigten des Eigentümers
zunächst ruhig gestellt werden.
·
Neue
Gesprächsrunden zwischen Eigentümer und dem Bürgermeister am 15.02.2016 und
25.05.2016 zum Wiederaufgreifen des Abstimmungsstandes vom November 2015
·
Neuerlicher
Vorschlag der Verwaltung zum Abschluss einer Betretungsvollmacht am 01.06.16
und zum terminlichen Grobablauf einer Sicherungsmaßnahme
5.
Zielstellung und beabsichtigte Vorgehensweise ab 01.06.2016
·
Abschluss
einer Betretungsvollmacht, Zuarbeit des Eigentümers zum Vorschlag der
Verwaltung bis zum 10.06.2016 abgefordert
·
Schlüsselübergabe
an Stadt mit Schreiben vom 01.06.16 zeitnah erbeten
·
Wiederholung
des Verfahrens der Anfrage von Planungsbüros zur Erstellung eines
Sicherungskonzeptes im Juli 2016 beabsichtigt
·
Klärung
der Finanzierung und Beauftragung des Sicherungskonzeptes aus Mitteln der Stadt
Eisenach vorgesehen
·
Das
Sicherungskonzept soll im dritten Quartal vorliegen. Zeitgleich wird bis dahin
das Verwertungskonzept des Eigentümers präzisiert und abgestimmt und ein
qualifizierter Lageplan auf Vermessungsgrundlage erstellt. Dabei wird die
Erfüllung die Auflagen aus dem Beschluss des SUS vom 14.09.2015 hinsichtlich
Geschossigkeit und Baukorridor einvernehmlich abgestimmt.
·
Auf
der Grundlage des Sicherungskonzeptes werden im vierten Quartal 2016 gemäß
erfolgter Kontingentanmeldung Fördermittel für die Sicherungsmaßnahme
eingeworben.
·
Die
nachfolgende Sicherungsplanung und –durchführung findet auf vertraglicher Basis
zwischen Eigentümer und der Stadt Eisenach statt (Vertragsabschluss). Der
Vertragsschluss folgt unmittelbar auf die Bewilligung der Fördermittel und ist
noch für 2016 avisiert.
·
Die
faktische Sicherungsmaßnahme kann aus heutiger Sicht 2017 im zeitigen Frühjahr
beginnen und direkt in die Sanierung des verbleibenden Bestandes münden.
Das ganze Sicherungsverfahren
(Städtebaufördermaßnahme) wird vom Erhaltungsgedanken getragen sein, es wird
also nicht mehr um das „ob“ gehen, sondern um das „wie“ einer Sicherung,
zunächst nur der Gebäude 1 und 2. Überlegungen zur baulichen Verwertung des
Casinos werden folgen.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 - Planskizze der
möglichen Neubebauung in faktischem Baukorridor
Anlage 2 - Darstellung der
Gebäude und Gebäudeteile des Objektes Fürstenhof