Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Höhn - Situation der Altstandorte und ungenutzter städtischer Immobilien in 2018
Vorlage
AF-0417/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welche Verbesserungen und Fortschritte konnten bei den in der Übersicht (s. o.g. Anfrage) befindlichen Altstandorten seit unserer letzten Anfrage im Konkreten erzielt werden (Bitte reichen Sie uns abermals eine aktualisierte Übersicht aus, die auch eventuell neu hinzugekommene Flächen und Immobilien enthält. Bitte auch SWG-Immobilien und Bewirtschaftungskosten für alle Objekte nebst Haushaltsstellen aufführen!)?

2.       Welche Planungen bestehen hinsichtlich der Entwicklung, Sicherung oder Veräußerung von Altstandorten in Eisenach im nächsten Jahr?

3.       Welche Entwicklungen gibt es an den sieben Standorten des Programms „Zentral genial“ und kann die Reihe der Standorte erweitert werden?

4.       Hat es seit der oben genannten Anfrage Ersatzvornahmen an einem Altstandort gegeben? Wenn Ja, wo und welche und aus welchen konkreten Gründen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Zu den Fortschritten und Planungen der Altstandorte siehe aktualisierte „Übersicht zu den erfassten Altstandorten“. Soweit Grundstücke bzw. Immobilien der SWG als Altstandort identifiziert worden sind, finden sich diese in der Übersicht wieder. Die Weitergabe von Informationen zu Bewirtschaftungskosten von Immobilien, die sich nicht in städtischem Eigentum befinden, ist nicht möglich.

 

zu 2.

siehe Antwort 1

 

zu 3.

Der Stand der Innenstadtinitiative „Zentral-Genial: Neues Wohnen in der Altstadt“ wurde in der Berichtsvorlage 1176-BR/2018 vom 12.09.2018 allen Stadtratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Wie angekündigt, findet am 23.10.2018 in einer öffentlichen Veranstaltung die Vorstellung der Planungsideen für Lücken und Leerstandsobjekte statt. Die Standorte werden sukzessive erweitert, sobald ein Einverständnis angefragter Grundstückseigentümer zur Teilnahme an der Initiative vorliegt.

 

zu 4.

Ersatzvornahmen (meist Abbruch) liegen im Zuständigkeitsbereich der Bauordnung und damit im übertragenen Wirkungskreis.