I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die öffentliche Nutzung der Gemeindestraße einschließlich der PKW-Stellflächen in Eisenach- OT Stedtfeld, Gemarkung Stedtfeld, Flur 3, im Bereich der Flurstücke- Nr. 229/29, 230/4 und 230/6, wie im beigefügten Flurkartenauszug markiert, wird gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) eingezogen.
II.
Begründung:
Mit Änderungsbescheid vom 17.11.1995 (s. Anlage 1) zur Allgemeinverfügung
des Landratsamtes des Wartburgkreis zur Straßenwidmung vom 13.09.1994 erfolgte
gemäß § 6 in Verbindung mit § 48 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) die Widmung
von Straßen und Plätzen der Stadt Eisenach für den öffentlichen Verkehr.
Wie der Anlage 1 zu entnehmen, bezog sich der Änderungsbescheid zur Straßenwidmung
auf die Zuwegungen und Stellplatzflächen am Standort des Opel- Werkes Eisenach.
Mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung Stedtfeld der L 1021 konnte die
westliche Zufahrt zum Opel Werk genutzt werden. Damit verbunden war in der
Folge eine Nutzung der Flächen westlich vom Hauptwerk im Bereich der Gemarkung
Stedtfeld. Die Widmung dieser westlichen Zufahrt - einschließlich
Parkplatzanlagen - für den öffentlichen Verkehr im Bereich der Flur 3 der
Gemarkung Stedtfeld, Flurstücke- Nr. 229/29, 230/4 und 230/6, ist unter den
Punkten 3 und 4 des Änderungsbescheides
beschrieben und in den zugehörigen Anlagen markiert.
Die Opel Eisenach GmbH als Träger der Straßenbaulast hat es in der Folge
versäumt die öffentlichen Verkehrsflächen der westlichen Zufahrt von der L 1021
sowie der Parkplatz-anlagen durch Zerlegung/ Trennvermessung vom Werksgelände
abzuteilen. Somit kann kein eigenes Flurstück für die Gemeindestraße und die
Parkplatzanlage benannt werden.
Der jetzt verbindliche Bebauungsplan Nr. 3 SF „Auf dem Werth“ sieht keine
öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des westlichen Betriebsgeländes des
Opel Standortes Eisenach vor, wie dem als Anlage beigefügen Auszug der
Planzeichnung zu entnehmen ist. Dies ist ein Grund zur Einziehung der Widmung
dieser Flächen für die Nutzung durch den öffentlichen Verkehr. Nach § 8 Abs. 2
ThürStrG kann die Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung
mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Die Einziehung mit dem Grund des öffentlichen Wohls lässt sich daraus
ableiten, dass mit der von Opel angekündigten neuen Produktionslinie hier in
Eisenach die Logistik der Bauteile nur noch über die Straße per LKW erfolgen
wird. Die bisher positive Schadstoffemissionsbilanz durch die überwiegende
Bahnanlieferung für den Standortes Eisenach wird damit aufgegeben.
Durch die neue Logistik per LKW-Verkehr nimmt auch die Lärmbelastung zu.
Damit die entsprechend des Bebauungsplanes festgesetzten Lärmwerte eingehalten
werden, muss auch die Einbeziehung des Verlade- und Transportverkehres in die
Lärmauswirkungen erfolgen, insbesondere zum Schutz der nahegelegenen
schützenswerten Wohnbebauung von Stedtfeld. Dazu muss der Status der
öffentlichen Nutzung der Verkehrsflächen im Betriebsgelände aufgehoben werden.
Das für die Einziehung der Widmung erforderliche Verfahren ist im § 8
Abs. 3 ThürStrG festgelegt.
Bei dem Verfahren der Einziehung muss beachtet werden, dass die
Straßenaufsichtsbehörde hier zuständig ist (s. § 8 Abs. 2 Satz 3), da gemäß dem
Änderungsbescheid aus dem Jahre 1995 die Adam Opel Eisenach GmbH Träger der
Straßenbaulast ist.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Wartburgkreis vom 17.11.1995 zur Straßenwidmung vom 13.09.1994 (in Kopie);
Anlage 2: Flurkartenauszug mit Markierung der betroffenen Flurstücke
Anlage 3: B- Plan Nr. 3 SF „Auf dem Werth“
Anlage 4: Ausschnitt aus der Planzeichnung zum B-Plan 3 SF „Auf dem Werth“