I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die öffentliche Nutzung der Gemeindestraße einschließlich der PKW-Stellflächen in Eisenach- OT Stedtfeld, Gemarkung Stedtfeld, Flur 3, im Bereich der Flurstücke- Nr. 229/29, 230/4 und 230/6, wie im beigefügten Flurkartenauszug markiert, wird gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) eingezogen.


II. Begründung:

 

Mit Änderungsbescheid vom 17.11.1995 (s. Anlage 1) zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes des Wartburgkreis zur Straßenwidmung vom 13.09.1994 erfolgte gemäß § 6 in Verbindung mit § 48 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) die Widmung von Straßen und Plätzen der Stadt Eisenach für den öffentlichen Verkehr.

 

Wie der Anlage 1 zu entnehmen, bezog sich der Änderungsbescheid zur Straßenwidmung auf die Zuwegungen und Stellplatzflächen am Standort des Opel- Werkes Eisenach.

 

Mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung Stedtfeld der L 1021 konnte die westliche Zufahrt zum Opel Werk genutzt werden. Damit verbunden war in der Folge eine Nutzung der Flächen westlich vom Hauptwerk im Bereich der Gemarkung Stedtfeld. Die Widmung dieser westlichen Zufahrt - einschließlich Parkplatzanlagen - für den öffentlichen Verkehr im Bereich der Flur 3 der Gemarkung Stedtfeld, Flurstücke- Nr. 229/29, 230/4 und 230/6, ist unter den Punkten 3 und 4  des Änderungsbescheides beschrieben und in den zugehörigen Anlagen markiert.

 

Die Opel Eisenach GmbH als Träger der Straßenbaulast hat es in der Folge versäumt die öffentlichen Verkehrsflächen der westlichen Zufahrt von der L 1021 sowie der Parkplatz-anlagen durch Zerlegung/ Trennvermessung vom Werksgelände abzuteilen. Somit kann kein eigenes Flurstück für die Gemeindestraße und die Parkplatzanlage benannt werden.

 

Der jetzt verbindliche Bebauungsplan Nr. 3 SF „Auf dem Werth“ sieht keine öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des westlichen Betriebsgeländes des Opel Standortes Eisenach vor, wie dem als Anlage beigefügen Auszug der Planzeichnung zu entnehmen ist. Dies ist ein Grund zur Einziehung der Widmung dieser Flächen für die Nutzung durch den öffentlichen Verkehr. Nach § 8 Abs. 2 ThürStrG kann die Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Die Einziehung mit dem Grund des öffentlichen Wohls lässt sich daraus ableiten, dass mit der von Opel angekündigten neuen Produktionslinie hier in Eisenach die Logistik der Bauteile nur noch über die Straße per LKW erfolgen wird. Die bisher positive Schadstoffemissionsbilanz durch die überwiegende Bahnanlieferung für den Standortes Eisenach wird damit aufgegeben.

 

Durch die neue Logistik per LKW-Verkehr nimmt auch die Lärmbelastung zu. Damit die entsprechend des Bebauungsplanes festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden, muss auch die Einbeziehung des Verlade- und Transportverkehres in die Lärmauswirkungen erfolgen, insbesondere zum Schutz der nahegelegenen schützenswerten Wohnbebauung von Stedtfeld. Dazu muss der Status der öffentlichen Nutzung der Verkehrsflächen im Betriebsgelände aufgehoben werden.

 

Das für die Einziehung der Widmung erforderliche Verfahren ist im § 8 Abs. 3 ThürStrG festgelegt.

Bei dem Verfahren der Einziehung muss beachtet werden, dass die Straßenaufsichtsbehörde hier zuständig ist (s. § 8 Abs. 2 Satz 3), da gemäß dem Änderungsbescheid aus dem Jahre 1995 die Adam Opel Eisenach GmbH Träger der Straßenbaulast ist.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:        Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Wartburgkreis vom                      17.11.1995 zur Straßenwidmung vom 13.09.1994 (in Kopie);

Anlage 2:        Flurkartenauszug mit Markierung der betroffenen Flurstücke

Anlage 3:        B- Plan Nr. 3 SF „Auf dem Werth“

Anlage 4:        Ausschnitt aus der Planzeichnung zum B-Plan 3 SF „Auf dem Werth“