Betreff
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen
hier: Billigung des Planentwurfes und Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorlage
1034-StR/2022
Aktenzeichen
51.1.21.B50
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen (Anlage 1) sowie die Begründung, bestehend aus Teil 1 Begründung (Anlage 2) und Teil 2 Umweltbericht (Anlage 3), werden gebilligt;

2.       die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB unter den Maßgaben von § 3 Abs. 1 und 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG);

3.       die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit der Mitteilung, welche umweltbezogenen Informationen für das Verfahren vorliegen.

4.       Der Sichtungsbericht über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Anlage 5) wird billigend zur Kenntnis genommen.

 


II. Begründung:

 

Bisherige Beschlussfassungen

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan fasste der Stadtrat am 21.05.2019 (StR/0843/2019). Der Bebauungsplan dient u. a. dem Schutz des Welterbestatus der Wartburg und soll die Entwicklung der Windkraft im Vorranggebiet zukünftig feinsteuern.

 

Dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ging die Antragstellung eines Betreibers für Windkraftanlagen voraus, welcher innerhalb des heutigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und innerhalb des gemäß Regionalplan Südwestthüringen festgesetzten Vorranggebietes W-3 insgesamt vier neue Windkraftanlagen plant.

 

Die Veränderungssperre, beschlossen durch Stadtratsbeschluss im September 2019 (StR/0037/2019) und verlängert im November 2021 (StR/0397/2021), verhindert dem Bebauungsplanentwurf entgegenstehende Vorhaben im Plangebiet.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde in der Sitzung des Stadtrates am 15.06.2021 (StR/0331/2021) geringfügig erweitert, da sich bis zu diesem Zeitpunkt Teilgrundstücke noch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, aber noch innerhalb des Vorranggebietes bzw. im Grenzbereich dessen befanden. Die beschlossene Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans reguliert nun auch die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Grenzbereichen und ermöglicht nun die vollumfängliche Feinsteuerung durch die Stadt Eisenach.

 

Mit dem vorgenannten Beschluss hatte der Stadtrat außerdem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Entwurfsunterlagen beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 06.09.2021 bis einschließlich dem 22.10.2021 und die der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 06.09.2021 bis einschließlich dem 09.10.2021 statt.

 

Informationen des Stadtrates: Berichtsvorlagen

Im Vorfeld der hier vorliegenden Beschlussfassung zur Billigung des Entwurfes wurde dem Stadtrat am 04.07.2022 (Vorlagennummer: 1000-BR/2022) ein Bericht zum Sachstand des Verfahrens vorgelegt. Dieser Bericht enthielt neben einer Zusammenfassung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen die Begründung für die durch die Verwaltung zur Abwendung einer rechtswidrigen Negativplanung vorgenommene Abweichung von der ursprünglichen Festlegung zur maximalen Anlagenhöhe der Windenergieanlagen auf nunmehr 200 Meter.

 

Aktuelle Beschlussfassung:

Der zu billigenden Entwurfsplanung des Bebauungsplanes ging die vom Stadtrat beschlossene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Vorentwurfsunterlagen (Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung) voraus. Die im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens geäußerten Anregungen fanden, wie im beigefügten Sichtungsbericht (Anlage 5) dargelegt, Berücksichtigung bei der Erstellung des zur Beschlussfassung vorliegenden B-Plan-Entwurfes.

 

Insbesondere das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erhob im Vorverfahren schwerwiegende Gründe zur Ablehnung des Bebauungsplanes. Im Ergebnis deren Stellungnahme sollte aus Sicht der Behörde die Einstellung des Verfahrens erfolgen. Diese vollständige Ablehnung konnte nur durch weitere Abstimmungen mittels konkreter Baufelddarstellung auf Grundlage der bestehenden Windkraftanlagen und die Festlegung konkreter (fiktiver) Anlagentypen und –höhen letztendlich abgewendet werden.

 

Weitere maßgebliche Stellungnahmen wurden von der Denkmalschutzbehörde (Forderung auf eine maximale Höhe der Windkraftanlagen von 500 m ü. NHN) und dem Wartburgkreis (Darlegung von wirtschaftlich betreibbaren Windkraftanlagen mit einer Mindesthöhe von 200 m) vorgebracht. Im Falle einer Berücksichtigung der vom Denkmalschutz geforderten Maximalhöhe wäre die Errichtung von wirtschaftlich betreibbaren Windkraftanlagen im Plangebiet definitiv nicht möglich gewesen; der Planentwurf sieht aus diesem Grund zur Vermeidung einer rechtswidrigen Negativplanung – wie vom Landratsamt zur Wahrung der Mindestwirtschaftlichkeit vorgeschlagen – eine Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen auf maximal 200 m vor. (siehe hierzu insbesondere auch den Bericht zum Sachstand des Verfahrens vom Juli 2022 - Vorlagennummer: 1000-BR/2022)

 

Im Planverfahren wurde ein Gutachten zur Visualisierung der geplanten Windkraftanlagen erarbeitet. Dieses Gutachten ist dem Beschluss beigelegt und soll auch der Öffentlichkeit im Rahmen des kommenden Beteiligungsverfahrens zugänglich sein (Anlage 4 – Visualisierung). Mit der Visualisierung wird die Landschaftsverträglichkeit im Zusammenhang mit dem Welterbestatus der Wartburg dargelegt.

 

Nach den Ausführungen der für die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und dem Artenschutz zuständigen Behörde – Untere Naturschutzbehörde des Wartburgkreises – sollen die artenschutzrechtlichen Prüfungen sowie auch die Bewertung des naturschutzrechtlichen Eingriffs in den jeweils nachfolgenden konkreten Vorhabenplanungen (Anträge auf Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz für WKA) erfolgen.

 

Ebenso werden die erforderlich werdenden Gutachten für die Schallemissionen (inkl. Infraschall) und dem Schattenwurf in die nachfolgenden konkreten Genehmigungsverfahren verlagert. Im vorliegenden Plan wird die Schallproblematik im Einvernehmen mit der für die Folgeverfahren zuständigen Behörde somit nicht abschließend abgearbeitet. Gleichwohl kann aber auf Grundlage der bestehenden Abstände der Bestandsanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung davon ausgegangen werden, dass durch die Planung im Grundsatz keine planungsrechtlichen Spannungen infolge schädlicher Umweltauswirkungen auftreten können.

 

Auslegung des Entwurfes zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Neben der Billigung des Planentwurfs sowie der Begründung bestehend aus Begründung (Teil I) und Umweltbericht (Teil II) ist durch den Stadtrat dessen Auslegung zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu beschließen.

 

Die Unterlagen zum Entwurf sollen zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Monates öffentlich ausgelegt werden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die öffentliche Auslegung und die Mitteilung, welche umweltbezogenen Informationen für das Verfahren vorliegen, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gleichzeitig soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB erfolgen. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB werden die Nachbargemeinden beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Die Auslegung des Planmaterials sowie der umweltbezogenen Informationen (Gutachten, Untersuchungen und Stellungnahmen) erfolgt im Internet (Homepage der Stadt Eisenach) unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen des BauGB, coronabedingt i. V. m. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) sowie in Präsenz ausschließlich mit Terminvergabe.

 

Ortsübliche Bekanntmachung

Die amtliche Bekanntmachung zur Auslegung des beschlossenen Entwurfes des Bebauungsplanes zum Zwecke der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Eisenach „Rathauskurier“ (geplant ist die Bekanntmachung zum nächstmöglichen Erscheinungstermin des Amtsblattes am 13. Oktober 2022) sowie auf der Internetseite der Stadt Eisenach.

 

Billigung des Sichtungsberichtes zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Am 15.06.2021 wurde durch den Stadtrat der Beschluss über die Planzeichnung mit Darstellung des neuen Geltungsbereichs und die Begründung mit Aussagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke, Alternativvorschlägen, welche für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Im Ergebnis dessen gingen Anschreiben/Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Eisenach ein, die als Sichtungsbericht abgebildet und hinsichtlich einer Berücksichtigung von Anregungen im Entwurf gewertet wurden. Dem Stadtrat wird der beigefügte Sichtungsbericht (Anlage 5) über die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Kenntnis und Billigung vorgelegt.

 

Ausblick

Nach der Beschlussfassung über den förmlichen Entwurf zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) schließt sich das förmliche Beteiligungsverfahren an. Die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingehenden Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurf werden gesichtet und abgewogen. Das Abwägungsprotokoll mit dem Abwägungsvorschlag wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Sofern wegen des Beteiligungsergebnisses kein geänderter Entwurf zu fertigen wäre, würde sich die Erstellung der Satzung mit entsprechender Beschlussfassung durch den Stadtrat anschließen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf des Bebauungsplanes: Planzeichnung und textliche Festsetzungen 

Anlage 2 – Begründung zum Entwurf (Teil I)

Anlage 3 – Umweltbericht (Teil II der Begründung)

Anlage 4 – Visualisierung

Anlage 5 – Sichtungsbericht

 

Hinweis:

Die Anlagen können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.