hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1.
Die
Haushaltssatzung mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 unter
Berücksichtigung der Veränderungsliste der Verwaltung sowie der bestätigten
Änderungsanträge der Fraktionen.
2. Den Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes für das Wirtschaftsjahr 2024.
II.
Begründung:
Die Stadt hat gemäß § 55 ThürKO
für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. In der
Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2024 sind die
Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes, der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen, der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie
nachrichtlich die Höhe der Steuersätze (Hebesätze) festzusetzen.
Nach § 56 ThürKO hat die Gemeinde neben der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan zu erstellen, dessen Bestandteile und Anlagen sind der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen. Der Stadtrat beschließt gemäß § 57 ThürKO über die Haushaltssatzung inklusive aller Anlagen in öffentlicher Sitzung.
In der Sitzung des Stadtrates am 15.01.2024 wurden der Entwurf der Haushaltsatzung 2024 sowie der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2024 eingebracht und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Nach den erfolgten Haushaltsberatungen in den Ausschüssen ist mit dieser Vorlage die Beschlussfassung zum Haushalt 2024 vorgesehen.
Im Zeitraum zwischen der Einbringung des Entwurfes und der heutigen Vorlage zur Beschlussfassung der Haushaltssatzung haben sich in Folge der Haushaltsausführung notwendige Änderungen zum vorgelegten Einbringungsstand ergeben. Diese sind in Form einer Veränderungsliste erfasst, Teil dieses Beschlussvorschlages und werden nach der Beschlussfassung in den Haushalt 2024 eingepflegt.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Nach der erfolgten Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2024 wird diese dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet, darf diese frühstens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung erhalten hat, öffentlich bekannt gemacht werden (§57 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 21 Abs. 3 ThürKO). Sie tritt sodann gem. § 55 Abs. 3 ThürKO rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Haushaltssatzung mit Anlagen für das
Haushaltsjahr 2024
Anlage 2 – Veränderungsliste Verwaltungshaushalt
Anlage 3 – Veränderungsliste Vermögenshaushalt